10. JÜDISCHER HEIRATSVERTRAG 1748 32
Heiratsvertrag zwischen zwei jungen Leuten aus der jüdischen Oberschicht ihrer jeweiligen Städte, Samuel Lambert Wimphen aus Metz stammend, und Keilgen Levy aus <strong>Trier</strong>: "Vor uns, dem kaiserlichen Notar und den unterzeichnenden Zeugen wohnhaft in Saarburg, erschienen persönlich der Jude Samuel Wimphen, Sohn des verstorbenen Lambert Wimphen, geboren in Metz, z. Z wohnhaft in Metzerwies, einerseits, und die Jüdin Keilgen, Tochter des verstorbenen Aron Philipp Levy, geboren und seitdem in <strong>Trier</strong> lebend begleitet von ihrem Onkel und Vormund Doctoris medicinae Abraham Philipp Levy aus <strong>Trier</strong>, Jude, andererseits. Beide Parteien erklärten übereingekommen zu sein, unter den folgenden Bedingungen die Ehe eingehen zu wollen: In den nächsten Tagen werden Samuel und Keilgen nach den Gesetzen von Moses und Israel und nach dem Brauch und der Zeremonie, die unter den Juden üblich ist, heiraten. Zu diesem Zweck hat Herr Abraham Levy, Onkel und Vormund der zukünftigen Ehefrau, für die Mitgift seiner Nichte, zu deren Vorteil die bevorstehende Heirat eingerichtet wird, die Summe von 1567 französische Livres und zehn Sol zusammengestellt. Ein Teil dieser Summe kommt aus der erblichen Nachfolge ihres verstorbenen Vaters Aron einerseits, so wie sie auch ihr Bruder David geerbt hat, der seinem Erbteil zugestimmt hat, so dass beide Summen sich zusammen auf 300 Reichstaler belaufen. Da er die besagte Summe für nicht genügend für das Paar ansah, hat der Vormund Herr Doctor medicinae Abraham Levy aus seinen eigenen Mitteln und Geldern die Summe von 1567 französischen Livres und 10 Sols als Mitgift persönlich dem Samuel, zukünftigen Ehemann der Keilgen, in Gegenwart der Zeugen und des unterschriebenen Notars gezählt und in die Hand gegeben Ebenso hat auch Herr Abraham Levy, Onkel und Vormund, der zukünftigen Braut Kleidung, Wäsche und alles, was den Frauen zusteht, übergeben, worüber eine Quittung ausgestellt wurde. Unter der Bedingung, dass die zukünftigen Eheleute auf den Oberhang des Erbteils von ihrem Vater und Schwiegervater, dem verstorbenen Aron, und auf Ansprüche gegenüber ihrem Bruder David und dem Herrn Vormund Abraham Levy für sich und ihre Erben verzichten, dass sie weder an den einen noch an den anderen irgendwelche Ansprüche stellen werden. Die Parteien sind außerdem übereingekommen, dass sich, wenn die zukünftige Ehefrau als erste ohne Kinder während des ersten Jahres dieser zukünftigen Ehe sterben sollte, der zukünftige Ehemann Samuel verpflichtet und gehalten ist, ihren Erben die Summe von 1567 Livres und 10 Sols, die die Mitgift ausgemacht haben, ebenso die Kleider, die anderen Effekten und das, was den Frauen zusteht, zurückzugeben und zu bezahlen. Wenn die zukünftige Ehefrau als erste ohne Kinder während des zweiten Jahres dieser zukünftigen Ehe sterben sollte, ist der zukünftige Ehemann Samuel verpflichtet und gehalten, ihren Erben die Summe von 783 Livres und 15 Sols, die die Hälfte der 1567 Livres und 10 Sols ausmachen, ebenso die Kleider, die anderen Effekten und das, was den Frauen zusteht, zurückzugeben und zu bezahlen. Wenn die zukünftige Ehefrau als erste während des dritten Jahres dieser zukünftigen Ehe sterben sollte, ob nun Kinder da sind oder nicht, braucht der zukünftige Ehemann Samuel nichts zurückzugeben und alles wird ihm gehören. Wenn im Gegenteil aber der zukünftige Ehemann als erster ohne Kinder von seiner zukünftigen Ehefrau während des ersten Jahres dieser zukünftigen Ehe sterben sollte, so sind die Erben des zukünftigen Ehemanns verpflichtet und gehalten, der zukünftigen Ehefrau die Summe von 1567 Livres und 10 Sols, die Kleider, die anderen Effekten und das, was den Frauen zusteht, zurückzugeben. 33