Seiteneinrichtung Word Standard - Max-Planck-Gymnasium Trier
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des Boten Pflichten "Hühnergeld zu Castel, Hamm und Staadt sammeln,<br />
das Rauchgeld in Freudenburg eintreiben,<br />
zu den 4 Fronfasten das Holz für die Burg eintreiben;<br />
das Messen der Zehnten an Früchten<br />
und Mühlen in Freudenburg und bei Staadt, die<br />
Versteigerung des kleinen und großen Zehnts in<br />
der Pfarrei Portz, die Lieferung des Zins zu<br />
Kahren; den Herbstwein von Staadt und Remich<br />
nach Taben und auch von Remich nach Freudenburg<br />
zu führen; dies dort bewachen und den<br />
Einnehmern von St. <strong>Max</strong>imin übergeben, das<br />
Mähen des Herrenbrühls beim Schloß und der<br />
Wiesenbrühl bei der Herrenmühle zu Collesleuken<br />
zu überwachen, den Brühl beim Schloß allein<br />
zu zesten und die Fronleute zu überwachen,<br />
bis das Heu in den (der Pfarrkirche) abgetretenen<br />
Wiesen wie auch Brühlen in die Burg geliefert<br />
sei”.<br />
LHA Koblenz, Best. 211, Nr. 2454<br />
Der Abt von St. <strong>Max</strong>imin in <strong>Trier</strong> hatte als Landesherr in Amt und Grafschaft Freudenburg<br />
die Hochgerichtsbarkeit inne. Weil aber geistliche Herren wie der Abt von St. <strong>Max</strong>imin die<br />
blutige Gerichtsbarkeit nicht persönlich ausüben durften, setzten sie hierfür Amtleute ein. Für<br />
Hochgerichtssachen war deshalb der <strong>Max</strong>iminische Hochgerichtsmeyer zuständig. Das Freudenburger<br />
Hochgericht war mit seinen durch die Hochgerichtsprotokolle nachweisbaren Verhandlungen<br />
(seit 1636) eher ein Niedergericht, und nur das Vorhandensein eines Galgens auf<br />
dem Eiderberg gibt einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Hochgericht handelt. Vorsitzender<br />
war der Probst von Taben oder der Freudenburger Meyer, denen insgesamt fünf Schöffen,<br />
ein Gerichtsschreiber und ein Gerichtsbote zur Seite standen 6 . Ähnlich wie in vielen Städten<br />
im deutsch-lothringischen Raum entschieden sie mit den Schöffen vor allem Fälle privatrechtlicher<br />
Streitigkeiten, Beleidigungen und leichter Körperverletzungen, während Einsprüche<br />
und Kriminalsachen vor dem Gericht "zur Roten Tür” zu St. <strong>Max</strong>imin in <strong>Trier</strong> verhandelt<br />
wurden. Der Meyer war auch landesherrlicher "Verwaltungsbeamter" und überwachte zusammen<br />
mit dem Gerichtsboten die Ableistung der Frondienste.<br />
Nach: Dirk S. Lennartz, "Veste Freudenburg, Burg und Stadt ...", in: 650 Jahre Stadtrechte Freudenburg<br />
1346-1996, <strong>Trier</strong> 1996, S. 45<br />
Fragen zum Text:<br />
1. Unterscheide hohe und niedere Gerichtsbarkeit: Welche Kriminalfälle gehörten zu den<br />
Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichte? Warum wurden nur in <strong>Trier</strong> Todesurteile<br />
gefällt und nicht in Freudenburg, der Galgen aber bis 1781 nachweisbar "benutzt”?<br />
2. Vergleiche die Pflichten der Freudenburger (nach dem Weistum von 1595) mit den "Gefällen”<br />
des Gerichts: War es wirtschaftlich interessant, Meyer, Schöffe oder Bote im<br />
Hochgericht zu sein?<br />
3. Freudenburger Hochgericht und heutige Rechtsprechung – vergleiche!<br />
6 Vgl. hierzu u.a. das Schöffenweistum von 1642 (LHA Ko, Best. 56, Nr. 2606, o.S.)<br />
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