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Das bekunden wir, Michael, Peter Portz und Peter von Nittel, Zunftmeister und Beigeordnete,<br />
die wir aufgrund der Bitten der Brüder der Zunft dies gern getan haben, und die wir<br />
unseren Junker, den Amtmann, mitsamt der Stadtschöffen durch wiederholte Bitten dazu<br />
gebracht haben, dass Junker Wilhelm, der Amtmann, sein eigenes Siegel mitsamt dem Siegel<br />
der Stadt Saarburg, präsentiert durch die Schöffen, an diesen Brief gehängt haben.<br />
Das bestätige ich, Wilhelm Hombrecht von Schönburg, Amtmann zu Saarburg, mit meinem<br />
eigenen Siegel.<br />
Und wir, die genannten Schöffen des Hochgerichts der Stadt Saarburg, haben das Siegel auf<br />
Bitten der genannten Michael am Born, Zunftmeister, und Peter Portz, auch Peter von Nittel,<br />
Beigeordnete, zur Bestätigung angehängt.<br />
Dies ist gegeben, als man zählte nach Christi Geburt das Jahr 1501 nach dem <strong>Trier</strong>er Stil (d.h.<br />
Jahresanfang am 25. März, sog. Annuntiationsstil), am Festtag des hl. Petrus, den man auf<br />
Latein "Cathedra Petri" nennt.<br />
Platz des Siegels ..., so abgegangen<br />
Platz des Siegels der Stadt, so noch erhalten<br />
Gegeben als kollationierte (d. h. wortwörtlich verglichene) Abschrift und ... Originalwortlaut<br />
..., auf Pergament geschrieben, ... durch ..., Notar ...!"<br />
StA Saarburg, ohne Nr.<br />
Der Zunftbrief der Saarburger Weberzunft von 1501 ist in einer Abschrift des Jahres 1700<br />
erhalten, die Zunft selbst ist wohl wesentlich älter. Die Woll- und Leineweberei baute auf<br />
Schafzucht und Flachsanbau im Saarburger Umland auf. Der Zunftbrief enthält Klauseln zur<br />
Wahl des Zunftmeisters am Aschermittwoch, zum Tod eines Zunftbruders oder eines seiner<br />
Familienmitglieder, zu den Rechten und Voraussetzungen, Mitglied zu werden, und zu den<br />
Eintrittszahlungen, handwerklichen Festlegungen und Strafen bei Übertretungen sowie der<br />
innerzünftigen Rechtsprechung<br />
Literatur: Peter Oster, Die Saarburger Weberzunft, in: Heimatbuch des Kreises Saarburg 1952, hrsg.<br />
vom Landrat des Kreises Saarburg, S. 32 f<br />
Fragen zum Text:<br />
1. Welche Bedeutung haben Zünfte und insbesondere die Weberzunft in den Städten?<br />
2. Stelle die Rechte und Pflichten der Zunftmitglieder der Saarburger Weberzunft zusammen.<br />
Unterscheide dabei zwischen sozialen, religiösen und wirtschaftlichen Rechten und<br />
Pflichten. Wie werden sie jeweils begründet?<br />
3. Erkläre, warum jemand, der neu in die Weberzunft aufgenommen werden möchte, einen<br />
wesentlich höheren Beitrag zahlen muss als jemand, dessen Vater schon Mitglied war.<br />
4. Frauen und Töchter von verstorbenen Zunftbrüdern können die Mitgliedschaft in der<br />
Zunft erwerben – könnte man hier von einer frühen Form der Emanzipation sprechen?<br />
Begründe!<br />
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