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Fertig AnjaJohanna-2 - Integrierte Gesamtschule Bonn-Beuel

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2.5.2.3.3 Sonderpädagogische Förderung in SonderschulenDiese selektierende Beschulungsart kommt nach der KMK (vgl. 1994, S. 15,Internetquelle) nur für Kinder in Betracht, deren sonderpädagogischer Förderbedarfin einer allgemeinen Schule nicht abgedeckt werden kann. Die Überweisungan eine Sonderschule hängt nicht vordergründig von der Art und demSchweregrad der jeweiligen Behinderung ab, sondern vielmehr von den vorhandenenoder auch herstellbaren Förderungskapazitäten der wohnortnahenRegelschulen (vgl. Sander 1998, S. 60).Das Konzept der Sonderschulen unterscheidet sich hinsichtlich der Art desFörderschwerpunktes und des Angebots an Bildungsgängen. Die Förderungsoll alle Entwicklungen der Schüler und Schülerinnen fördern, die zu einemÜbergang an eine allgemeine Schule und in die Ausbildung führen können(vgl. KMK 1994, S. 15, Internetquelle).Die Förderung an Schulen des Förderschwerpunktes emotionale und sozialeEntwicklung erstreckt sich schwerpunktmäßig über den Primarbereich. DieSchulen fungieren als Durchgangsschule, mit dem Bestreben, eine frühestmöglicheRückführung in die Grundschule zu gewähren. Dabei unterrichten sienach den Lehrplänen der Grundschule. Schülerinnen und Schüler, die im SekundarbereichI weiterhin auf sonderpädagogische Förderung angewiesen sind,haben die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen, „der ihren individuellenMöglichkeiten entspricht“ (KMK 2000, S. 23, Internetquelle). Die Trennungder sonderpädagogischen Förderung in Primar- und Sekundarbereich zieltdarauf ab, dass die „Auswirkungen negativer Vorbilder, Abhängigkeit undAusbeutung als problemverstärkende Faktoren abgeschwächt oder verhindertwerden“ (ebd.).Die Schule für Erziehungshilfe ermöglicht, dass Schüler und Schülerinnen besondere„auf die persönliche Situation zugeschnittene Förderangebote“ (ebd.,S. 24) erhalten. Durch die Zusammenarbeit mit anderen Diensten können Unterricht,Therapie und soziale Fürsorge auf ein Konzept abgestimmt werden.Eine detailliertere Beschreibung der Schule für Erziehungshilfe wurde bereitsin dem vorausgehenden Kapitel 2.4.3.1 vorgenommen, und wird daher an dieserStelle daher nicht weiter vertieft.48

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