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01.07.2005 - Airpeace e.V.

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Bezirksregierung DüsseldorfPlanfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes MönchengladbachErörterungstermin am 1. Juli 2005 Seite 10immer wieder gerne, damit auch die Antragssteller feststellen können, dass bei der Planfeststellungalle Probleme und Konflikte bewältigt werden müssen, die durch ihr Vorhaben entstehen.Es bleibt festzustellen, dass im Falle des Ausbaus die notwendigen Folgemaßnahmenweder in der Antragsbegründung noch in den Antragsunterlagen enthalten sind. Dieverkehrliche Anbindung soll zunächst über die jetzige Straßenanbindung erfolgen, späterauch über weitere Straßen. Der Vorhabensträger geht also davon aus, dass noch weitereStraßen gebaut werden müssen. Herr Prof. Johlen führte dazu aus, dass diese noch bei derStadt Korschenbroich beantragt werden müssten. Er geht davon aus, dass diese die Baugenehmigungdann nicht erteilen würde und der Vorhabensträger diese einklagen müsste.Dies, meine Damen und Herren, ist der wahre Grund, warum die verkehrliche Anbindungnicht in dieses Planfeststellungsverfahren eingebunden ist. Sie ist nämlich nicht so problemloszu erhalten, wie uns der Vorhabensträger glauben machen möchte. Sie kann aber nichtmehr aus diesem Planfeststellungsverfahren herausgehalten werden, sondern muss notwendigerweiseintegriert werden. Denn nur im Falle eines problemlosen Einfügens in diePlanung ist dieser Vorbehalt möglich; die hier verfolgte Salamitaktik ist jedenfalls nicht zulässig.Gleiches gilt für die Frage der Gewässer. Ich hatte bereits am Montag beschrieben, dass dieprognostizierten Zahlen für das Schmutzwasser so nicht stimmen können und bitte die Bezirksregierung,ein genaues Augenmerk auf diese Frage zu richten. Warum die Verlegungdes Eschertgrabens und die Aufhebung der Verrohrung des Schaumburggrabens nicht indieses Planfeststellungsverfahren aufgenommen wurden, ist nur wie folgt erklärlich: Daswurde bei der Aufnahme der Daten einfach vergessen. Aber das ändert auch nichts an derTatsache, dass die Verlegung bzw. Aufhebung der Gräben planfeststellungsbedürftig ist undzu diesem Verfahren gehört. Eine Ausgliederung dieser Tatsachen aus diesem Verfahren istmeines Erachtens nicht zulässig.Abschließend möchte ich auf die Tatsachen zurückkommen, die bisher nur unzureichendoder gar nicht erörtert wurden. Das Thema Ausgleichs- und Kompensationsflächen ist jaseitens Herrn Scholz von der Landwirtschaftskammer ausreichend beleuchtet worden. DerAntragsteller konnte nicht belegen, dass er mit der Mehrzahl der Eigentümer Gespräche o-der auch nur Vertragsanbahnungen geführt hat. Wenn die seitens des Antragsstellers gewünschtenFlächen nicht verwirklicht werden können, müssen neue geschaffen werden. DieseTatsachen lösen neue Betroffenheiten aus, was wiederum möglicherweise neue Anstoßwirkungenauslöst. Das Planfeststellungsverfahren müsste dann neu betrieben werden.Zudem muss der Flughafen zunächst seine eigenen Flächen in Anspruch nehmen. Auch daswurde nicht geprüft. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von privatem Eigentumliegen nicht vor. Jede Inanspruchnahme von Grundstücken stellt einen schwerwiegendenEingriff für den betroffenen Eigentümer dar. Da die Planfeststellung schon eine enteignungsrechtlicheVorwirkung hat, muss geprüft werden, ob eine solche zulässig ist. Denn im späte-

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