Bezirksregierung DüsseldorfPlanfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes MönchengladbachErörterungstermin am 1. Juli 2005 Seite 42ganze Reihe von Problemen erörtert. Auch ich sehe für die Stadt Kaarst nicht eine einzigeAntwort auf die damit verbundenen Fragen. Daraus ergibt sich auch für mich, dass wir übereinen Antrag auf Planfeststellung diskutieren, der jedenfalls zur Zeit auf keinen Fall beschiedenwerden kann.Mein Dank gilt den Vertretern der übrigen Kommunen sowie den Bürgerinitiativen für ihresachliche Diskussion. Mein Dank gilt auch der Bezirksregierung für die hervorragendeBetreuung dieses Erörterungstermins. Danke schön.(Beifall bei den Einwendern)Verhandlungsleiterin Felia Hörr:Danke schön, Herr Boehm. Frau Schwerdtfeger möchte noch eine Ergänzung machen.Brigitte Schwerdtfeger (Stadt Willich):Ich wollte noch einen fachlichen Punkt nachtragen. Ich hatte eben von Altlasten gesprochenund möchte noch Bilder zu Protokoll geben, aus denen man möglicherweise die Lage derAltlasten erkennen kann. Auf den Bildern sind insbesondere Bauarbeiten zu sehen und Stellen,wo die Altlasten schon beseitigt sind. Ich bitte aber die Bezirksregierung, gutachterlichnachzuprüfen, ob die Altlasten wirklich alle schon beseitigt sind.Verhandlungsleiterin Felia Hörr:Danke, Frau Schwerdtfeger. Wir nehmen das auf. Als nächster hat Herr Scholz das Wort.Herwig Scholz (Landwirtschaftskammer NRW):Danke schön, Frau Hörr. Wir haben im Rahmen dieser Erörterung mitbekommen, dass einigelandwirtschaftliche Existenzgefährdungen bisher noch ungeklärt im Raume stehen unddass eine ganze Menge an ungesicherten Kompensationsmaßnahmen und damit verbundeneExistenzgefährdungen vorliegen. Wir haben ein entsprechendes Deckblattverfahren zurKlärung gefordert und haben jetzt daran anknüpfende Forderungen.Erstens müssen alle möglichen Existenzgefährdungen vor – ich betone das – einer Planfeststellunggeprüft und gesichert abgewendet werden. Zweitens sind alle Kompensationsmaßnahmenmit den beteiligten landwirtschaftlichen Betrieben und Eigentümern sowie mit dendamit betroffenen Trägern öffentlicher Belange, einschließlich der Naturschutzverbände, vor– auch das betone ich – der Planfeststellung abzustimmen. Dabei sind auch Kompensationsmaßnahmenin Form von produktionsintegrierten Maßnahmen auf landwirtschaftlichenFlächen auf freiwilliger vertraglicher Basis anzustreben.Danke schön.(Beifall bei den Einwendern)
Bezirksregierung DüsseldorfPlanfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes MönchengladbachErörterungstermin am 1. Juli 2005 Seite 43Verhandlungsleiterin Felia Hörr.Danke schön, Herr Scholz. Herr Prof. Johlen, bitte.RA Prof. Dr. Heribert Johlen (Antragstellerin):Herr Scholz, ich glaube, wir sind uns in der Sache völlig einig. Zwischen der Position derAntragstellerin und den Belangen der Landwirtschaft, die Sie vertreten, bestehen eigentlichkeine Divergenzen. Das Problem ist– so sehe ich das jedenfalls – allein der richtige rechtlicheWeg. Aber diesen wird die Bezirksregierung sicherlich finden. Es ist nicht beabsichtigt,irgendwelche landwirtschaftlichen Existenzen zu vernichten. Sie müssen allerdings auchdafür Verständnis haben, dass es für die Antragstellerin nicht möglich ist, zum gegenwärtigenZeitpunkt abschließende Regelungen zu finden. Man kann nicht Ausgleichsflächen erwerbenoder Landwirten verbindlich Land für Landverluste anbieten oder übertragen, wennman nicht weiß, ob der Planfeststellungsbeschluss überhaupt ergeht. Wir müssen auch zwischenzwei Bereichen unterscheiden. Es gibt einmal den Bereich, der durch das Vorhabenunmittelbar in Anspruch genommen werden wird; insofern stehen die Flächen, die in Anspruchgenommen werden müssen, fest. Daneben gibt es den Bereich der Ausgleichsflächen.Dabei sind wir variabel. Und ich habe gehört – es ist über das Thema ja auch diskutiertworden –, dass in Bezug auf die Ausgleichsflächen ein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3VwVfG NW?möglich ist. Ich persönlich vertrete die Rechtsauffassung, dass ein solcher möglichist. Ich fühle mich darin auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtesvom 12. Dezember 1996, in der das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklichgesagt hat, es sei möglich, im Planfeststellungsbeschluss den Umfang der Ausgleichsmaßnahmenfestzulegen und die Lokalisierung einem ergänzenden Verfahren nach § 74 Abs. 3VwVfG NW vorzubehalten. Nur so ist das sinnvoll. Denn man kann heute nicht abschließendmit enteignungsrechtlicher Vorwirkung darüber entscheiden, welche ganz bestimmte Flächein Anspruch genommen werden muss. Was die Flächen angeht, die für das Vorhaben unmittelbarin Anspruch genommen werden müssen, sind selbstverständlich bereits Überlegungenangestellt worden, wie ein Ausgleich geschaffen und wie Ersatzland zur Verfügung gestelltwerden kann. Es wird dann meines Erachtens die Möglichkeit, aber auch die Aufgabe derBezirksregierung sein, durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass Existenzvernichtungenvermieden werden, dass durch ein Gutachten festgestellt wird, wie das geschehenkann, und dass entsprechende Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt werden. Das allesist nach dem jetzigen Erkenntnisstand auch möglich. Wir machen keine Versprechungen insBlaue hinein, sondern es können die zur Vermeidung einer Existenzvernichtung erforderlichenFlächen ohne Weiteres zur Verfügung gestellt werden. Wenn man davon ausgeht, dassbei den drei oder vier in Betracht kommenden Betrieben Existenzvernichtungen vermiedenwerden können, bedarf es meines Erachtens nicht der Abwägung zwischen dem Interessean dem Ausbau des Flughafens und dem Interesse der von einer Existenzvernichtung Bedrohten,denn Existenzvernichtungen sollen überhaupt nicht eintreten.