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01.07.2005 - Airpeace e.V.

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Bezirksregierung DüsseldorfPlanfeststellungsverfahren zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes MönchengladbachErörterungstermin am 1. Juli 2005 Seite 12sollte der Antrag planfestgestellt werden –, die Auflage zu machen, die beiden Flughäfennicht als Flughafensystem zu verfolgen. Bevor die Bezirksregierung den Antrag feststellenwill, sollte sie – so denke ich – noch einmal darüber nachdenken, dass ein Flughafensystemeine neue Anstoßwirkung für das Planfeststellungsverfahren initiiert. Denn es ist ein Unterschied,ob hier von einer Erweiterung zweier Flughäfen gesprochen wird oder von einemFlughafensystem. Andere Einwender konnten sich nicht auf einen Verkehr durch ein Flughafensystemeinstellen und hatten keine Chance, hierzu Stellung zu nehmen. Meines Erachtensist das Verfahren damit beendet.Sollte die Bezirksregierung jedoch trotz all dieser Bedenken den Antrag auf Planfeststellungzum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Mönchengladbach genehmigen, beantrage ich,dass folgende Auflagen ergehen:1. Starts und Landungen sind lediglich bis 22:00 Uhr zulässig.2. Sollte es zu Verspätungen kommen, so sind lediglich Landungenbis ausnahmsweise 23:00 Uhr zulässig, höchstens jedoch 5 Landungenim Monat.3. Der Flughafen Mönchengladbach darf mit dem Flughafen Düsseldorfkein Flughafensystems bilden.4. Der Flughafen Mönchengladbach hat auf Antrag eines Eigentümerseines innerhalb des Nachtschutzgebietes gelegenen Grundstückes,das zum Zeitpunkt der Auslegung des Planfeststellungsantragesbereits bebaut war, für Schallschutzeinrichtungen anSchlafräumen Sorge zu tragen. Hierbei ist zu gewährleisten, dassdurch An- und Abflüge das Lärmschutzziel von 35 dB(A) innen erreichtwird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken,dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehaltenwerden, hat die Flughafen Mönchengladbach GmbH auf Antragdes Eigentümers eines derartigen Grundstücks die Kosten für einBelüftungssystem in seinen Schlafräumen bis zu einem Betrag inHöhe von 400 € pro Schlafraum – in anderen Verfahren ist dieseSumme üblich – zu erstatten.5. Gleiches gilt für Schulen und Kindergärten, sofern dort ein Wertvon 35 dB(A) innen auch während der Tageszeit erreicht wird.6. Der Verkehrslandeplatz darf nur in einem Umfang betrieben werden,bei dem die in der jetzt schon beschlossenen Novelle des

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