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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 12oder Ausspeisepunkte nominiert worden s ind. Dies gilt nicht, sofern der Bilanzkreisverantwortlichedrei Monate vor Ablauf des Bilanzkreisvertragesschriftlich widerspricht. In diesem Fall verlängert sich der Bilanz kreisvertragum ein weiteres Jahr.§ 18Sub-Bilanzkonten1. Im Rahmen eines best ehenden Bilanzkreises kann der BilanzkreisverantwortlicheSub-Bilanzkonten bilden.2. Der Bilanzkreisverantwortliche meldet die Bildung von Sub-Bilanzkonten unterAngabe der Bilanzkreisnummer in Textfo rm beim Bilanzkreisnetzbetreiber an.Unter Mitteilung einer Sub-Bilanz kontennummer bestätigt der Bilanzkreisnetzbetreiberdem Bilanzkreisverantwortlic hen die Bildung ei nes Sub-Bilanzkontos.§ 19Verbindung von Bilanzkreisen1. Innerhalb eines Marktgebietes können mehrere Bilanzkreisverantwortliche ihreBilanzkreise verbinden und gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber erklären,dass entstehende For derungen aus dem Bilanzkreis vertrag des Bilanzkreisnetzbetreibersnur noch gegenüber einem dieser B ilanzkreisverantwortlichenabgerechnet werden. Diese Erklärung bewirkt, dass die Bilan zkreisabrechnungenwie folgt zusammengeführt werden:a) Die täglichen Differenzen zwisch en ein- und ausgespeisten Gasmengeneines jeden dieser Bilanzkreise werden miteinander in dem benannten Bilanzkreissaldiert und nur noch gegenüber dem benannten Bilanzkreisverantwortlichenabgerechnet.b) Die Abrechnung der jeweiligen Regelenergieumlage gem. § 30 erfolgt, indemdie Umlage jedes dieser Bilanzkr eise ausschließlich gegenüber dembenannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet werden.c) Die Abrechnung des s tündlichen Anreizsystems gem. § 29 erfolgt, indemdie stündlichen Abweichungen der einzel nen Bilanzkreise ermittelt, miteinandersaldiert und gegenü ber dem benannten Bil anzkreisverantwortlichenabgerechnet werden. Dabei wird die Summe aller anzuwendendenToleranzen aus den einzelnen Bilanzkreisen auf das ermittelte Saldo angewendet.2. Soweit der Bilanzkr eisnetzbetreiber seine Forderung gegenüber dembenannten Bilanzkreisverantwortlichen nicht innerhalb von zwei Wochen nachEintritt des Zahlungsverzugs realisier en kann, bleiben die anderenBilanzkreisverantwortlichen in Höhe der auf ihren jeweiligen Bilanzkr eisanfallenden Forderungen zur Zahlung verpflichtet.3. Die weiteren Einzelheiten werden in einem gesonderten Vertrag mit einerMindestlaufzeit von einem Kalendermonat zwischen dem Bilanzkreisnetzbe-

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