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Datei öffnen - ENA- Energienetze Apolda GmbH

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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 8gelagerte Netze, z. B. bei Speic hernutzung, ggf. eine Beschränk ung der Einspeisunggem. § 38 Ziffer 2.4. Bei der Einspeisung von Biogas ist die vom Transportkunden angestellt eGasmenge zu allokieren. Die vom Netzbetreiber eventuell zur Konditionierungzugemischten Flüssiggas-Mengen zur Anpassung auf den notwendigenBrennwert im Netz des Biogas einspeisenetzbetreibers gem. § 41 f Abs. 2GasNZV bleiben dabei unberücksichtigt.5. Die Nämlichkeit des Gases braucht nicht gewahrt zu werden. Die Übernah meund Bereithaltung der Gasmengen kann zusammen mit anderen Gasmengenunter Vermischung der Mengen in einem einheitlichen Gasfluss erfolgen.§ 9Voraussetzung für die Einspeisung1. Voraussetzung für die Einspeis ung ist die Einbringung des gebuchten Einspeisepunktesin einen Bilanzkreis gemäß § 21.2. Abweichend von Ziffer 1 können Eins peisungen von Biog as nach Maßgabedes § 41 e GasNZV in einen separat en Biogas-Bilanzkreis eing ebracht werden.Teil 4: Ausspeisevertrag§ 10Gegenstand des Ausspeisevertrages1. Der Ausspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Ausspeisevertrages verpflichtet,für den Transportkunden die gebuchte feste oder unterbrechbareKapazität oder Vorhaltele istung am Auss peisepunkt entsprechend etwaig erZuordnungsauflagen und Nutzungsbeschr änkungen sowie ggf. vereinbarterKapazitätsreduktionen gemäß dem Ausspeisevertrag vorzuhalten.2. Mit Abschluss des Ausspeisev ertrages erwirbt der Transportkunde vorbehaltlichder Regelung in § 11 das Recht auf Übergabe von Gasmengen am Aus -speisepunkt durch den Ausspeisenetzbetreiber.3. Der Transportkunde ist unter Berücksichti gung von § 22 verpflichtet, die Gasmengeam virtuellen Handels punkt bereitzustellen und am vereinbarten Ausspeisepunktvom Ausspeisenetzbetrei ber zu übernehmen. Der Ausspeis e-netzbetreiber ist verpflichtet, die vom Transportkunden gemäß Satz 1 anges -tellte Gasmenge zu übernehmen und zeitgleich und wä rmeäquivalent am vereinbartenAusspeisepunkt an den Transportkunden zu übergeben. Der Transportkundeist zudem verpflichtet, den von ihm versorgten Letztverbraucherschriftlich über die Zuordnung des Aussp eisepunktes zum Marktgebiet in geeigneterWeise, z. B. dur ch die Angabe des Marktgebietes auf jeder Kundenrechnungzu informieren.

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