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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 46den ausgewählt, kann eine Partei den Präsidenten des zuständigen Geric htsauffordern, einen Vorsitzenden vorzusch lagen. Der Vorschlag ist für beideParteien bindend.3. Der Ort des Schiedsv erfahrens ist XX. Das gemäß § 1062 der Z ivilprozessordnungzuständige Gericht ist das Oberl andesgericht in XX. Im Übrigen geltenfür das Schiedsverfahren die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung.4. § 31 EnWG bleibt unberührt.5. Für Verträge, die auf der Grundlage dieser Netzzugangsbedingungen ab geschlossenwerden, diese Netzzugangsbedingungen und deren Auslegu ng giltdeutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.Anlage NZB 1: DefinitionenAnlage NZB 1: Definitionen

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