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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 20lanzkreisnetzbetreiber die Referenzpreise in Gaspreise in €ct/kWh um. Hierfürwird der gemäß Veröffentlic hung auf der Internetseit e der europ. Zentralbankwww.ecb.int unter statistics/exchange rates /euro foreign exchange referencerates veröffentlichte Umrechnungsfaktor von Pfund nach € sowie der Faktorvon Therm of kWh in Höhe von 29,3071 kWh/Therm verwendet.Der Bilanzkreisnetzbetreiber ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bund esnetzagenturberechtigt, die Refer enzpreise eines oder mehrerer Handelsplätzevorübergehend nicht mehr für die Berechnung der Ausgleichsenergiepreiseheranzuziehen, wenn der B ilanzkreisnetzbetreiber aufgrund konkreter Umständefeststellt, dass die von ihm her angezogenen Preisinformationen keinehinreichende Aussagekraft haben. Der Bila nzkreisnetzbetreiber ist berechtigt,nach vorheriger Abstimmung mit der Bu ndesnetzagentur Referenzpreise weitererliquider Handels plätze heranzuziehen. Gleiches gilt, wenn die Bilanz -kreisnetzbetreiber andere Verö ffentlichungen der oben angegebenen Handelsplätzeheranziehen wollen.4. Der Bilanzkreisnetzbetreiber hat di e Ausgleichsenergiepreise täglich und zumindestfür die vergangenen zwölf Monat e (erstmalig ab dem 01.10.2008) aufseiner Internetseite zu veröffentlichen.§ 28Ausgeglichenheit des BilanzkreisesDer Bilanzkreisverantwortliche hat sic herzustellen, dass in nerhalb seines Bilanzkreisesdie gesamte Gasmenge in k Wh, die im Bilanzkr eis übertragenwird, möglichst der gesamten Gasmenge in kWh ent spricht, die dem Bilanzkreisentnommen wird. Der Bilanzkreisverantwortliche muss alle zumutbarenAnstrengungen unternehmen, um prognostizierbare Abweichungen zu vermeiden.§ 29Stündliches Anreizsystem1. Im Rahmen des stündlichen Anr eizsystems saldiert der Bilanzkreisnetzbetreiberfür jede Stunde innerhalb des Gastags die in dieser Stunde gemäß Ziffer 2lit (a) bis (c) relevanten Einspeisungen in den Bilanzkreis mit den relevant enAusspeisungen aus dem Bilanz kreis. Eine gesonderte Betrachtung von EinoderAusspeisemengen an einzelnen Punkte n findet nicht statt. Für eine nachder Saldierung und Anwendung der ggf. gewährten Toleranzen verbleibendeÜber- oder Unterspeisung (Stundenabwe ichung) hat der Bilanz kreisverantwortlichean den Bilanzkreisnetzbetreiber einen Strukturierungsbeitrag in Euroje MWh zu entrichten. Ein Ausgleich der Stundenabweichung erfolgt nicht.2. Für das stündliche Anreizsystem werden folgende Fallgruppen unterschieden:(a)Punkte mit besonderer Bedeutung für die Netzstabilität sowie virtuellerHandelspunkt. Für folgende Ein- und Ausspeisepunkte, ist die stundenscharfallokierte Menge relevant:

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