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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 40tungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftungder Vertragspartner im Fa ll leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschädenist auf den vertragstypisch , vorhersehbaren Schaden begrenzt.Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden inHöhe von EUR 2,5 M io. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögens -schäden auszugehen.3. Die Vertragspartner haften ein ander für Sach- und Vermögensschäden beinicht wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst,dessen gesetzliche Vertreter, Erfüll ungs- oder Verrichtungsgehilfen habenweder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitendeErfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässigverursachter Sach- und Vermögensschäde n auf den vertragstyp isch, vorhersehbarenSchaden begrenzt. Die Haftung der Vertragspar tner für sog. einfacheErfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschädenauf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf 0,5 Mio. begrenzt.4. Abweichend von Ziffern 2 und 3 hafte t der Netzbetreiber für Sach- und Vermögensschäden,die der Transportkunde in folge einer Unterbrechung odersonstigen Unregelmäßigkeit bei der Ü bernahme oder Übergabe von Gas erleidet,aus Vertrag oder unerlaubter Handlung, nur, wenn der Sachschadenvorsätzlich oder fahrlässig und der Vermögensschaden vorsätzlich oder grobfahrlässig vom Netzbetreiber, seinen gesetzlichen Vertretern, seinen Er füllungs-oder Verrichtungsgehilfen verursac ht worden ist , wobei das Vorliegenvon Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Fall von Sachschäden und von Vorsat zoder grober Fahrlässigkeit im Fall von Vermögensschäden wider leglich vermutetwird.5. Bei leicht fahrlässig v erursachten Sachschäden gem. Ziffer 4 ist die Haftungdes Netzbetreibers begrenzt auf jeweils 5.000 € je Schadensfall und vomTransportkunden jeweils belieferten Letztverbraucher.Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden gem. Ziffer 4 ist die Haftungdes Netzbetreibers begrenzt auf jeweils 5.000 € je Schadensfall und vomTransportkunden jeweils belieferten Letztverbraucher.Bei nicht vorsätzlich verursachten Sachsc häden ist die Haftung des Netzbetreibersje Schadensereignis begr enzt auf die nachfolgend genanntenHöchstbeträge, wobei bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschädendie Haftung insgesamt begrenzt ist auf das 20 vom Hundert der nachfolgendgenannten Höchstbeträge:a) 2,5 Mio. € bei einem Netz bis zu 25.000 angeschlossenenAnschlussnutzern ,b) 10 Mio. € bei einem Netz bis zu 100.000 angeschlossenenAnschlussnutzern,c) 20 Mio. € bei einem Netz bis zu 200.000 angeschlossenenAnschlussnutzern ,d) 30 Mio. € bei einem Netz bis 1 Mio. angeschlossenen Anschlussnutzernund

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