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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 22(c)SLP-EntnahmestellenFür SLP-Entnahmestellen ist der stündliche Anteil der gleichmäßig überden ganzen Gastag verteilten Tagesme nge des jeweiligen Standardlastpofilsfür das stündlic he Anreizsystem relevant („Tagesband“). Bezogenauf diese Mengen erhält der Bilanzkreisverantwortliche keine Toleranzbei der Ermittlung der für den Strukturierungsbeitrag relevantenStundenabweichung.3. Ergibt das stündliche Anreizsystem eine Über- oder Unterspeis ung unter Berücksichtigungeiner ggf. bestehenden Toleranz gemäß Ziffer 2 lit. a) und b),so hat der Bilanzkreisverantwortliche dem Bilanzkreisnetzbetreiber einenStrukturierungsbeitrag in Euro je MWh zu entrichten.(a)(b)Konstante StrukturierungsbeiträgeDie Höhe des Strukturierungsbeitr ags beträgt 15 % des Mittelwertesder beiden Ausgleichsenergiepreise (positive und negative Aus gleichsenergie),die für die aktuelle Bilanzierungsperiode für den Ausgleich vonÜber- und Unterspeisungen von Bilanzkreisen angewendet werden.Variable StrukturierungsbeiträgeAbweichend hiervon kann der Bilanzkreisnetzbetreiber für die verschiedenenStunden einer Bilanz ierungsperiode diskriminierungsfrei unterschiedlicheStrukturierungsbeiträge vorsehen. Diese müssen zwischen5 % und 25 % des Mittelwertes der beiden Ausgleichsenergiepreise fürden aktuellen Gastag liegen.Der Bilanzkreisnetzbetreiber kann für die Überspeisung von Bilanzkreiseneinen Strukturierungsbeitrag von unter 15 % vorsehen, wenn in einerbestimmten Stunde eine Überspei sung den Gesamtregelenergiebedarfdes Marktgebietes zu reduzieren vermag. In der gleichen Stundehat er dann für Unterspeisungen ei nen Strukturierungsbeitrag von über15 % vorzusehen. Entsprechendes kann der Bilanzkreisnetzbetreiberfür Stunden anwenden, in denen eine Unterspeisung den Gesamtregelenergiebedarfdes Marktgebietes zu verringern vermag. Macht der Bilanzkreisnetzbetreibervon dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Tagesmittelwertder für die unterschie dlichen Stunden geltenden Strukturierungsbeiträge15 % des Mittelwert s der beiden Ausgleichsenergiepreisebetragen.Soweit der Bilanzkr eisnetzbetreiber variable Strukturierungsbeiträgeerhebt, hat er die für die versch iedenen Stunden eines Gastags anzuwendendenProzentsätze der Strukt urierungsbeiträge getrennt nachÜber- und Unterspeisungen in masch inenlesbarer Form auf seinerInternetseite zu veröffentlichen und zu begründen. Die Veröffentlichunghat mindestens zehn Werktage im Vor aus zu erfolgen. Der Bilanzkreisnetzbetreiberwendet die variablen Strukturierungsbeiträge für mindestenseinen Monat unver ändert an. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichungauf der Internetseite.4. Die Regelungen zum Strukt urierungsbeitrag in Ziffern 1 bis 3 lassen die T a-gesbilanzierung unberührt.

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