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Datei öffnen - ENA- Energienetze Apolda GmbH

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Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 24folgenden Umlageperiode anteilig zunächst an die Bilanzkreisverantwortlichenbis maximal in Höhe der von ihnen in der abrechnungsrelevanten Umlageperiodegeleisteten Regel- und Ausgleic hsenergieumlage ausgeschüttet. Solltendarüber hinaus Überschüsse bestehen, werden diese auf die bilanzrelevantenausgespeisten Transportmengen aller Bilanzkreisverantwortlichen verrechnet.7. Die Bilanzkreisnetzbetreiber veröffentlichen die folgenden Infor mationen ineinem für die elektronische Weiterve rarbeitung durch Standardsoftware nutzbarenFormat im Internet:- Informationen zu Umfang und Preis der eingesetzten Regelenergie, fürexterne Regelenergie unterschieden nach Dienstl eistungen zur untertägigenStrukturierung und der Beschaffung oder Veräußerung vonGasmengen. Diese Informationen sind möglichst am Folgetag des Einsatzesder Regelenergie und mindest ens für die letzten zwölf M onatezu veröffentlichen. Außerdem ist zu veröffentlichen, welcher Anteil derexternen Regelenergie auf grund lokaler oder r äumlich begrenzter Ungleichgewichteeingesetzt wurde;- monatlich den Saldo des Kontos für die Regel- und Ausgleichsenergieumlagezum Schluss des Vormonats.§ 31Sonstige Bilanzierungsregelungen1. Der Preis der Ausgleichsenergie wird mit vier Nachkommastellen berechnetund kaufmännisch gerundet.2. Für RLM-Entnahmestellen mit einer Ausspeisekapazit ätsbuchung oder Vor -halteleistung von genau 300 MWh/h gilt § 29 Ziffer 2 lit. a) entsprechend.3. Soweit ein ex post-balancing gemäß § 27 Ziffer 1 gewährt werden muss, sindBilanzkreisverantwortliche berechtigt, nach Erhalt der vorläufig en Abrechnungsdateninnerhalb einer vom jeweiligen Bilanzkreisnetzbetreiber festgelegtenallgemeinen Frist die Bilanzungleichgewichte ihres Bilanzkreises mit Bilanzungleichgewichteneines anderen Bil anzkreises, die am gleic hen Tag angefallensind, als stündlic hen Lastgang zu saldieren, sofern die Bilanzkreisesich innerhalb des gleichen Marktgebietes befinden.4. Die Ausgestaltung der Bilanz ierung von besonderen Biogas- Bilanzkreisenwird in einem Leitfaden geregelt.5. Der Mini-MüT stellt eine Unterfallgr uppe des MüT dar. § 25 Ziffer 4 lit. a) giltentsprechend für den Mini-MüT.6. Bei einem Nominierungsersatzverfahren gilt § 25 Ziffer 4 lit. a) Satz 2.

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