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Einführung einer Satzung über die Erhebung ... - FWG Idstein

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durch <strong>Satzung</strong> zu bestimmen, dass – anstelle der <strong>Erhebung</strong> einmaligerAusbaubeiträge nur von den Anliegern <strong>einer</strong> Straße – nunmehr <strong>die</strong> jährlichenInvestitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau der Straßen auch alswiederkehrende Beiträge auf <strong>die</strong> in einem bestimmten (größeren)Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden. Welche <strong>die</strong>serbeiden Varianten gewählt wird, hat <strong>die</strong> Stadt beziehungsweise Gemeinde inihrer Beitragssatzung festzulegen.Muss <strong>die</strong> Stadt/Gemeinde eine Straßenbeitragssatzung erlassen?Zunächst gilt: Ohne kommunale Straßenbeitragssatzung kann keinAusbaubeitrag erhoben werden. Dies gilt für beide Beitragsvarianten. Dennohne <strong>Satzung</strong> gibt es keine Rechtsgrundlage für <strong>die</strong> Beitragserhebung. Daranschließt sich geradezu zwangsläufig <strong>die</strong> Frage an, ob eine solche <strong>Satzung</strong> durch<strong>die</strong> Stadt/Gemeinde erlassen werden muss. Bis zur jüngsten Änderung desKommunalabgabengesetzes war <strong>die</strong>s nicht eindeutig, sodass einige Städte undGemeinden auf derartige <strong>Satzung</strong>en verzichtet haben.Das geht nun nicht mehr ...In den letzten Jahren mehrten sich Entscheidungen der Verwaltungsgerichte,wonach jedenfalls bei nicht ausgeglichenem Haushalt eine Pflicht zum<strong>Satzung</strong>serlass besteht. Das ist in fast allen Gemeinden Hessens der Fall. Derhessische Gesetzgeber hat mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzesnun klargestellt, dass eine Pflicht besteht, eine solche <strong>Satzung</strong> zu erlassen. Dieentscheidende Vorschrift ist § 11 des Kommunalabgabengesetzes: „DieGemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wegeund Plätze (Verkehrsanlagen), der <strong>über</strong> <strong>die</strong> laufende Unterhaltung undInstandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben.“Das Gesetz spricht aber nur von „sollen“ und nicht von „müssen“...Das ist faktisch nichts anderes, als dass im Normalfall eine <strong>Satzung</strong>spflichtbesteht, <strong>die</strong> nur ausnahmsweise dann entfällt, wenn ein ausgeglichenerGemeindehaushalt vorliegt. Anders formuliert: Nur eine Gemeinde mitausgeglichenem Haushalt kann auf eine Straßenbeitragssatzung verzichten.Warum gibt es jetzt <strong>die</strong>se Verpflichtung?Hintergrund hierfür ist eine Regelung in der Hessischen Gemeindeordnung.Dort regelt § 93 <strong>die</strong> sogenannten Einnahmebeschaffungsgrundsätze. Danachgilt der Grundsatz, dass für <strong>die</strong> Bezahlung der Aufgaben <strong>einer</strong> Gemeinde Mittelaus dem allgemeinen Steueraufkommen nur dann verwendet werden dürfen,44

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