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Einführung einer Satzung über die Erhebung ... - FWG Idstein

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Gesetz <strong>über</strong> kommunale Abgaben (KAG)in der Fassung vom 24. März 2013§ 11aWiederkehrende Straßenbeiträge(1) Die Gemeinden können durch <strong>Satzung</strong> bestimmen, dass anstelle der<strong>Erhebung</strong> einmaliger Beiträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 <strong>die</strong> jährlichenInvestitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichenVerkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf <strong>die</strong> im Abrechnungsgebietnach Abs. 2a oder 2b gelegenen Grundstücke verteilt werden. Derwiederkehrende Beitrag wird für den besonderen Vorteil erhoben, der durch <strong>die</strong>Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenenVerkehrsanlagen geboten wird; er darf ausschließlich für <strong>die</strong> in Satz 1genannten Investitionsmaßnahmen verwendet werden.(2) Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagenbilden eine einheitliche kommunale Einrichtung. Die Abrechnungsgebiete sindin der <strong>Satzung</strong> zu bestimmen. Die Bildung der Abrechnungsgebiete nach Abs.2a ist zu begründen. Die Begründung ist der <strong>Satzung</strong> beizufügen.(2a) Die Bildung eines Abrechnungsgebiets, in dem <strong>die</strong> Verkehrsanlagen ineinem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, kann insbesonderedeshalb gegeben sein, wenn <strong>die</strong> Verkehrsanlagen1.innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde liegen oder2.innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten liegen oder3.innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 [BGBl. I S. 132], geändertdurch Gesetz vom 22. April 1993 [BGBl. I S. 466]) liegen.(2b) In der <strong>Satzung</strong> können auch sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteilsoder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet im Sinne <strong>einer</strong> einheitlichenkommunalen Einrichtung bestimmt werden.(3) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichenInvestitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünfJahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Weichen nachAblauf <strong>die</strong>ses Zeitraums <strong>die</strong> tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten6

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