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Einführung einer Satzung über die Erhebung ... - FWG Idstein

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Idst<strong>einer</strong> Zeitung vom 02. Oktober 2013IDSTEINIdst<strong>einer</strong> Magistrat informiert <strong>über</strong> <strong>die</strong> beiden zulässigenVarianten der Straßenbeitrags-<strong>Satzung</strong>01.10.2013 - IDSTEINVon Ingrid NicolaiAn Straßenbeiträgen führt kein Weg vorbei, auch <strong>Idstein</strong> bereitet eine <strong>Satzung</strong>vor, <strong>die</strong> – so fordert es <strong>die</strong> Kommunalaufsicht – bis Ende des Jahres vorliegensoll. Die Stadt hat lediglich <strong>die</strong> Wahl, ob sie einmalige oder wiederkehrendeBeiträge einführt, wobei der Magistrat eine Beschlussvorlage für <strong>die</strong>Stadtverordnetenversammlung vorbereitet hat, in dem <strong>die</strong> wiederkehrendenBeiträge favorisiert werden.Nachdem vergangene Woche <strong>die</strong> Mandatsträger informiert wurden, waren amMontagabend <strong>die</strong> Bürger in <strong>die</strong> Stadthalle eingeladen worden. „Wir diskutierenhier nicht, ob <strong>über</strong>haupt Straßenbeiträge eingeführt werden, sondern welche<strong>Satzung</strong> wir wählen“, machte Bürgermeister Gerhard Krum deutlich. In elfStädten und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises gibt es bereitsStraßenbeiträge; Aarbergen, Hünstetten, Hohenstein und <strong>Idstein</strong> sind in derVorbereitung.Stadtrat Klaus-Peter Güttler informierte <strong>über</strong> den rechtlichen Hintergrund undden geschrumpften Handlungsspielraum der Stadt. Sollten <strong>die</strong> Möglichkeitender Gebührenerhebung nicht ausgeschöpft, also <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> nichtverabschiedet werden, wird <strong>die</strong> Kommunalaufsicht den nächsten Haushalt nichtgenehmigen. Das würde <strong>die</strong> Gestaltungsmöglichkeiten der Stadt auf Nullsetzen, nur noch rechtliche Verpflichtungen würden erledigt, sämtlichefreiwillige Leistungen eingefroren. Basis der Vorlage ist eine rechtlichabgesicherte Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes.60

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