Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH
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48<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Georgplatz 1<br />
lungserklärung der Gemeinschaftsordnung und dem unter II.<br />
beschriebenen WEG-Verwaltungsvertrag bestimmen. Ferner<br />
tritt er in bestehende Versicherungsverträge ein und hat die<br />
Kosten für diese zu tragen. Daneben haftet der Investor für<br />
Erschließungs- und Anliegerbeiträge nach dem BauGB<br />
sowie den landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften<br />
sowie Straßenausbaugebühren bereits ab dem Tag des Kaufvertrages,<br />
sofern die Maßnahmen nach diesem Tag bautechnisch<br />
begonnen werden. Gleichzeitig tritt er in den mit Kabel<br />
Deutschland geschlossenen Vertrag ein, wonach die<br />
Wohnung hinsichtlich des Fernsehempfanges von Kabel<br />
Deutschland versorgt wird.<br />
h) Gewährleistung<br />
Hinsichtlich der Gewährleistung wird im Vertrag unterschieden.<br />
Hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der<br />
Altbausubstanz sind Gewährleistungsansprüche des<br />
Investors ausgeschlossen, sofern nicht § 309 Ziffer 7 BGB diesem<br />
Ausschluss entgegensteht. Für die erbrachten<br />
Sanierungs- und Modernisierungsleistungen gilt das<br />
Werkvertragsrecht des BGB, wobei der Investor zunächst<br />
seinen Anspruch auf Nacherfüllung unter Setzung einer<br />
angemessenen Frist geltend machen muss. Erst wenn diese<br />
fehlschlägt, kann der Käufer ein Minderungsrecht geltend<br />
machen oder bei gravierenden Mängeln vom Vertrag zurücktreten,<br />
nicht jedoch Ersatz der Mängelbeseitigungskosten<br />
verlangen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,<br />
wobei man sich darüber einig ist, dass die Verjährungsfristen<br />
im Bereich des Sondereigentums mit der Abnahme des<br />
Sondereigentums und im Bereich des Gemeinschaftseigentums<br />
mit dessen Abnahme beginnen. Unter gewissen<br />
Voraussetzungen werden dem Erwerber darüber hinaus<br />
Ansprüche gegenüber den am Bauvorhaben beteiligten<br />
Handwerkern und Unternehmen abgetreten.<br />
i) Vollstreckungsunterwerfung<br />
Wegen des Kaufpreises und der vertraglichen Nebenleistungen<br />
(auch Verzugszinsen) unterwirft sich der Investor<br />
der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Notarvertrag<br />
in sein gesamtes Vermögen, d. h. zur Vollstreckung des<br />
Kaufpreises ist ggf. kein Gerichtsverfahren nötig.<br />
j) Vollmachten<br />
Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten enthalten. Zunächst<br />
werden die Notarangestellten im für die Vertragsdurchführung<br />
nötigen Umfang bevollmächtigt wobei die Vollmacht über den<br />
Tod hinaus gilt. Daneben ist der Notar mit einer Empfangsvollmacht<br />
ausgestattet, sofern ein Verzug des Käufers ins Ausland<br />
erfolgt und kein Zustellungsbevollmächtigter im Inland<br />
benannt wird. Der Investor erhält eine Belastungsvollmacht<br />
für das Vertragsobjekt zur Darlehensbeschaffung. Die L-KON-<br />
ZEPT Baumanagement <strong>GmbH</strong> wiederum ist bevollmächtigt,<br />
Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen in Größe und<br />
Anzahl zu verändern, sowie umzuwandeln, ohne dass dem<br />
Investor hieraus Ansprüche erwachsen, sofern nicht seine<br />
eigenen Rechte hierdurch negativ berührt werden.