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Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH

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48<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Georgplatz 1<br />

lungserklärung der Gemeinschaftsordnung und dem unter II.<br />

beschriebenen WEG-Verwaltungsvertrag bestimmen. Ferner<br />

tritt er in bestehende Versicherungsverträge ein und hat die<br />

Kosten für diese zu tragen. Daneben haftet der Investor für<br />

Erschließungs- und Anliegerbeiträge nach dem BauGB<br />

sowie den landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften<br />

sowie Straßenausbaugebühren bereits ab dem Tag des Kaufvertrages,<br />

sofern die Maßnahmen nach diesem Tag bautechnisch<br />

begonnen werden. Gleichzeitig tritt er in den mit Kabel<br />

Deutschland geschlossenen Vertrag ein, wonach die<br />

Wohnung hinsichtlich des Fernsehempfanges von Kabel<br />

Deutschland versorgt wird.<br />

h) Gewährleistung<br />

Hinsichtlich der Gewährleistung wird im Vertrag unterschieden.<br />

Hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der<br />

Altbausubstanz sind Gewährleistungsansprüche des<br />

Investors ausgeschlossen, sofern nicht § 309 Ziffer 7 BGB diesem<br />

Ausschluss entgegensteht. Für die erbrachten<br />

Sanierungs- und Modernisierungsleistungen gilt das<br />

Werkvertragsrecht des BGB, wobei der Investor zunächst<br />

seinen Anspruch auf Nacherfüllung unter Setzung einer<br />

angemessenen Frist geltend machen muss. Erst wenn diese<br />

fehlschlägt, kann der Käufer ein Minderungsrecht geltend<br />

machen oder bei gravierenden Mängeln vom Vertrag zurücktreten,<br />

nicht jedoch Ersatz der Mängelbeseitigungskosten<br />

verlangen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,<br />

wobei man sich darüber einig ist, dass die Verjährungsfristen<br />

im Bereich des Sondereigentums mit der Abnahme des<br />

Sondereigentums und im Bereich des Gemeinschaftseigentums<br />

mit dessen Abnahme beginnen. Unter gewissen<br />

Voraussetzungen werden dem Erwerber darüber hinaus<br />

Ansprüche gegenüber den am Bauvorhaben beteiligten<br />

Handwerkern und Unternehmen abgetreten.<br />

i) Vollstreckungsunterwerfung<br />

Wegen des Kaufpreises und der vertraglichen Nebenleistungen<br />

(auch Verzugszinsen) unterwirft sich der Investor<br />

der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Notarvertrag<br />

in sein gesamtes Vermögen, d. h. zur Vollstreckung des<br />

Kaufpreises ist ggf. kein Gerichtsverfahren nötig.<br />

j) Vollmachten<br />

Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten enthalten. Zunächst<br />

werden die Notarangestellten im für die Vertragsdurchführung<br />

nötigen Umfang bevollmächtigt wobei die Vollmacht über den<br />

Tod hinaus gilt. Daneben ist der Notar mit einer Empfangsvollmacht<br />

ausgestattet, sofern ein Verzug des Käufers ins Ausland<br />

erfolgt und kein Zustellungsbevollmächtigter im Inland<br />

benannt wird. Der Investor erhält eine Belastungsvollmacht<br />

für das Vertragsobjekt zur Darlehensbeschaffung. Die L-KON-<br />

ZEPT Baumanagement <strong>GmbH</strong> wiederum ist bevollmächtigt,<br />

Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen in Größe und<br />

Anzahl zu verändern, sowie umzuwandeln, ohne dass dem<br />

Investor hieraus Ansprüche erwachsen, sofern nicht seine<br />

eigenen Rechte hierdurch negativ berührt werden.

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