Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH
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Steuerliche Grundlagen<br />
Georgplatz 1<br />
ist die Verlustverrechnung in einem dem Veranlagungsjahr<br />
folgenden Veranlagungszeitraum bis zu einem Sockelbetrag<br />
von 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten<br />
Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro) voll verrechenbar. Darüber<br />
hinaus kann bis zu einer Höhe von 60 % mit den verbleibenden<br />
positiven Einkünften des Vorjahrs verrechnet werden<br />
(§ 10 d EStG). Der Restbetrag von 40 % kann, mit den<br />
gleichen Einschränkungen, in den Folgejahren verrechnet<br />
werden.<br />
5. Steuerliche Behandlung von privaten Veräußerungsgewinnen<br />
Soweit der Erwerber die Immobilie im Rahmen der<br />
Verwaltung seines privaten Vermögens erwirbt und bewirtschaftet,<br />
ist nach aktuell herrschender Gesetzeslage ein<br />
Veräußerungsgewinn dann steuerlich unbeachtlich, wenn<br />
die Immobilien frühestens nach Ablauf von 10 Jahren seit<br />
der Anschaffung veräußert wird.<br />
6. Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung<br />
6.1 Allgemeines<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind Werbungskosten<br />
alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung<br />
und Erhaltung von Einnahmen. Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
können im Rahmen der Überschussermittlung<br />
nur anteilig in Form von Abschreibungen berücksich-<br />
tigt werden. Andere Aufwendungen (Fremdkapitalzinsen,<br />
Disagio, Finanzierungskosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten,<br />
Kosten der Instandhaltung, Grundsteuer etc.)<br />
sind als sofort abziehbare Werbungskosten im Veranlagungsjahr<br />
der Auszahlung berücksichtigungsfähig.<br />
Aufwendungen (ohne die Umsatzsteuer) für Instandsetzungs-<br />
und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb<br />
von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt<br />
werden und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen,<br />
zählen zu den Herstellungskosten (anschaffungsnahe<br />
Herstellungskosten), ansonsten i.d.R. zu den sofort<br />
abzugsfähigen Werbungskosten.<br />
6.2 Disagio<br />
Disagio ist die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag<br />
und dem Nennbetrag eines Darlehens. Im Rahmen der<br />
Überschussermittlung ist das Disagio im Zeitpunkt der<br />
Zahlung oder des Einbehalts als Werbungskosten zu<br />
erfassen. Dieser Ansatz führt regelmäßig zu anfänglichen<br />
steuerlichen Verlusten, da hier Zinsaufwendungen zeitlich<br />
vorverlagert werden. Die Vereinbarung eines Disagios ist<br />
nach Meinung der Finanzverwaltung als marktüblich anzusehen<br />
(5. „Bauherren-Erlass“) und damit sofort abzugsfähig,<br />
wenn es für einen Zinsfestschreibungszeitraum von<br />
mindestens fünf Jahren bis zu 5% der Darlehenssumme<br />
beträgt und wenn es nicht mehr als drei Monate vor einer