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Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH

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54<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Georgplatz 1<br />

ist die Verlustverrechnung in einem dem Veranlagungsjahr<br />

folgenden Veranlagungszeitraum bis zu einem Sockelbetrag<br />

von 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten<br />

Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro) voll verrechenbar. Darüber<br />

hinaus kann bis zu einer Höhe von 60 % mit den verbleibenden<br />

positiven Einkünften des Vorjahrs verrechnet werden<br />

(§ 10 d EStG). Der Restbetrag von 40 % kann, mit den<br />

gleichen Einschränkungen, in den Folgejahren verrechnet<br />

werden.<br />

5. Steuerliche Behandlung von privaten Veräußerungsgewinnen<br />

Soweit der Erwerber die Immobilie im Rahmen der<br />

Verwaltung seines privaten Vermögens erwirbt und bewirtschaftet,<br />

ist nach aktuell herrschender Gesetzeslage ein<br />

Veräußerungsgewinn dann steuerlich unbeachtlich, wenn<br />

die Immobilien frühestens nach Ablauf von 10 Jahren seit<br />

der Anschaffung veräußert wird.<br />

6. Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung<br />

6.1 Allgemeines<br />

Gemäß § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind Werbungskosten<br />

alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung<br />

und Erhaltung von Einnahmen. Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

können im Rahmen der Überschussermittlung<br />

nur anteilig in Form von Abschreibungen berücksich-<br />

tigt werden. Andere Aufwendungen (Fremdkapitalzinsen,<br />

Disagio, Finanzierungskosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten,<br />

Kosten der Instandhaltung, Grundsteuer etc.)<br />

sind als sofort abziehbare Werbungskosten im Veranlagungsjahr<br />

der Auszahlung berücksichtigungsfähig.<br />

Aufwendungen (ohne die Umsatzsteuer) für Instandsetzungs-<br />

und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb<br />

von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt<br />

werden und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen,<br />

zählen zu den Herstellungskosten (anschaffungsnahe<br />

Herstellungskosten), ansonsten i.d.R. zu den sofort<br />

abzugsfähigen Werbungskosten.<br />

6.2 Disagio<br />

Disagio ist die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag<br />

und dem Nennbetrag eines Darlehens. Im Rahmen der<br />

Überschussermittlung ist das Disagio im Zeitpunkt der<br />

Zahlung oder des Einbehalts als Werbungskosten zu<br />

erfassen. Dieser Ansatz führt regelmäßig zu anfänglichen<br />

steuerlichen Verlusten, da hier Zinsaufwendungen zeitlich<br />

vorverlagert werden. Die Vereinbarung eines Disagios ist<br />

nach Meinung der Finanzverwaltung als marktüblich anzusehen<br />

(5. „Bauherren-Erlass“) und damit sofort abzugsfähig,<br />

wenn es für einen Zinsfestschreibungszeitraum von<br />

mindestens fünf Jahren bis zu 5% der Darlehenssumme<br />

beträgt und wenn es nicht mehr als drei Monate vor einer

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