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Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH

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k) Rücktritt<br />

Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nach dem die L-<strong>KONZEPT</strong> Baumanagement<br />

das unterbreitete Angebot des Investors angenommen<br />

hat, nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen<br />

möglich. Grundsätzlich ist der hierfür gegebene Raum äußerst<br />

beschränkt und ist nur bei gravierenden Gründen gegeben.<br />

Generell gilt die Rechtsregel, dass einmal geschlossene<br />

Verträge von beiden Parteien eingehalten werden müssen.<br />

l) Voraussetzungen und Folgen der Eigentumsübertragung<br />

Eigentum erwirbt der Investor erst mit seiner Eintragung im<br />

Grundbuch u. a. nach Vollzug der Teilungserklärung sowie<br />

vollständiger Zahlung der Grunderwerbssteuer und grundsätzlich<br />

des Kaufpreises. Zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

wird im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen,<br />

welche mit Eintragung als Eigentümer gelöscht wird.<br />

II. Verwaltungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum<br />

Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird eine<br />

vom Verkäufer noch zu beauftragende Hausverwaltung<br />

bestellt, beauftragt und bevollmächtigt. Der Verwaltungsvertrag<br />

wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren<br />

ab Übergabe der ersten Wohneinheit an einen Erwerber<br />

fest geschlossen und kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig<br />

beendet werden. In diesen Vertrag tritt der Erwerber<br />

mit Übergang von Besitz / Nutzen und Lasten, spätestens<br />

mit Eintragung als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch<br />

nach den Regelungen des WEG ein. Die einzelnen<br />

Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus § 2 des<br />

Verwaltervertrages. Die Vergütung des Verwalters beträgt<br />

je Wohnungseigentumseinheit monatlich Euro 16,00 zzgl.<br />

der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit<br />

entspricht dies einem Bruttobetrag von EUR 19,04.<br />

Zusatzleistungen sind entsprechend dem Verwaltervertrag<br />

gesondert zu vergüten. Die Haftung des Verwalters beschränkt<br />

sich im Wesentlichen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

Die gleichzeitig mit dem Vertrag erteilte Verwaltervollmacht<br />

erlaubt es dem Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

umfassend gegenüber Dritten zu vertreten<br />

III. Verwaltungsvertrag für das Sondereigentum<br />

Grundsätzlich kann der Investor wählen, ob er seine<br />

Sondereigentumseinheit selbst verwaltet oder hiermit eine<br />

Hausverwaltung beauftragt.<br />

Für den Fall, dass der Investor die bereits mit der<br />

Gemeinschaftseigentumsverwaltung beauftragte Hausverwaltung<br />

beauftragt, wird ein weiterer Verwaltungsvertrag<br />

geschlossen. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2<br />

Jahren. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er<br />

nicht unter einer Einhaltung einer Frist von 6 Monaten<br />

gekündigt wird. Zusätzlich ist der Verwaltervertrag des<br />

Sondereigentums an den der WEG geknüpft. Endet letzterer,<br />

so endet ersterer ebenfalls. Durch die separat zu erteilende<br />

Verwaltungsvollmacht wird die Hausverwaltung umfassend<br />

bevollmächtigt, u. a. zum Einzug der Mietzinsen, der<br />

Mietkaution, zum Abschluss von Mietverträgen und zu<br />

Georgplatz 1<br />

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