Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH
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k) Rücktritt<br />
Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nach dem die L-<strong>KONZEPT</strong> Baumanagement<br />
das unterbreitete Angebot des Investors angenommen<br />
hat, nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen<br />
möglich. Grundsätzlich ist der hierfür gegebene Raum äußerst<br />
beschränkt und ist nur bei gravierenden Gründen gegeben.<br />
Generell gilt die Rechtsregel, dass einmal geschlossene<br />
Verträge von beiden Parteien eingehalten werden müssen.<br />
l) Voraussetzungen und Folgen der Eigentumsübertragung<br />
Eigentum erwirbt der Investor erst mit seiner Eintragung im<br />
Grundbuch u. a. nach Vollzug der Teilungserklärung sowie<br />
vollständiger Zahlung der Grunderwerbssteuer und grundsätzlich<br />
des Kaufpreises. Zur Sicherung dieses Anspruchs<br />
wird im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen,<br />
welche mit Eintragung als Eigentümer gelöscht wird.<br />
II. Verwaltungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum<br />
Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wird eine<br />
vom Verkäufer noch zu beauftragende Hausverwaltung<br />
bestellt, beauftragt und bevollmächtigt. Der Verwaltungsvertrag<br />
wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren<br />
ab Übergabe der ersten Wohneinheit an einen Erwerber<br />
fest geschlossen und kann nur aus wichtigem Grund vorzeitig<br />
beendet werden. In diesen Vertrag tritt der Erwerber<br />
mit Übergang von Besitz / Nutzen und Lasten, spätestens<br />
mit Eintragung als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch<br />
nach den Regelungen des WEG ein. Die einzelnen<br />
Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus § 2 des<br />
Verwaltervertrages. Die Vergütung des Verwalters beträgt<br />
je Wohnungseigentumseinheit monatlich Euro 16,00 zzgl.<br />
der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit<br />
entspricht dies einem Bruttobetrag von EUR 19,04.<br />
Zusatzleistungen sind entsprechend dem Verwaltervertrag<br />
gesondert zu vergüten. Die Haftung des Verwalters beschränkt<br />
sich im Wesentlichen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
Die gleichzeitig mit dem Vertrag erteilte Verwaltervollmacht<br />
erlaubt es dem Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
umfassend gegenüber Dritten zu vertreten<br />
III. Verwaltungsvertrag für das Sondereigentum<br />
Grundsätzlich kann der Investor wählen, ob er seine<br />
Sondereigentumseinheit selbst verwaltet oder hiermit eine<br />
Hausverwaltung beauftragt.<br />
Für den Fall, dass der Investor die bereits mit der<br />
Gemeinschaftseigentumsverwaltung beauftragte Hausverwaltung<br />
beauftragt, wird ein weiterer Verwaltungsvertrag<br />
geschlossen. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2<br />
Jahren. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er<br />
nicht unter einer Einhaltung einer Frist von 6 Monaten<br />
gekündigt wird. Zusätzlich ist der Verwaltervertrag des<br />
Sondereigentums an den der WEG geknüpft. Endet letzterer,<br />
so endet ersterer ebenfalls. Durch die separat zu erteilende<br />
Verwaltungsvollmacht wird die Hausverwaltung umfassend<br />
bevollmächtigt, u. a. zum Einzug der Mietzinsen, der<br />
Mietkaution, zum Abschluss von Mietverträgen und zu<br />
Georgplatz 1<br />
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