Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH
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2. Sonderausgaben<br />
Bei einer unter Denkmalschutz stehenden Immobilie kann<br />
der Eigennutzer nach § 10 f Einkommensteuergesetz die<br />
Sanierungskosten im Kalenderjahr des Abschlusses der<br />
Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren<br />
jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, soweit<br />
alle Formerfordernisse des § 7 i Einkommensteuergesetz<br />
erfüllt sind (u. a. Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung<br />
einer zuständigen Behörde).<br />
Dies gilt nur, soweit die Aufwendungen nicht in die<br />
Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagegesetz<br />
einbezogen wurden.<br />
Voraussetzung ist, dass erst nach dem Abschluss des<br />
notariellen Kaufvertrages mit den Sanierungsarbeiten<br />
begonnen wird.<br />
Eine Nachholung von nicht ausgenutzten Abzugsbeträgen in<br />
späteren Perioden ist nicht möglich. Der Sonderausgabenabzug<br />
wird nur insoweit gewährt, wie in dem jeweiligen<br />
Kalenderjahr die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken<br />
genutzt wird und die Sanierungsaufwendungen nicht in die<br />
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage einbezogen<br />
worden sind (§ 10 f Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz).<br />
Die Steuervergünstigung nach § 10 f Einkommensteuergesetz<br />
kann nur einmal gewährt werden. Bei Ehegatten<br />
können diese insgesamt für zwei Objekte in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
3. Einkommensteuervorauszahlung bzw. Eintragung eines<br />
Lohnsteuerfreibetrages<br />
Hier gelten die Ausführungen unter A. 7. entsprechend.<br />
C. Berücksichtigung individueller steuerlicher Rahmenbedingungen<br />
eines Investors<br />
Die steuerlichen Konsequenzen aus der Entscheidung<br />
zum Kauf einer Immobilie lassen sich verbindlich nur<br />
unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen<br />
des jeweiligen Investors ableiten. Zur<br />
Analyse der steuerlichen Auswirkungen der Investitionsentscheidung<br />
wird daher durch einen potenziellen<br />
Investor üblicherweise der Rat einer mit seinen persönlichen<br />
Verhältnissen vertrauten Person eingeholt.<br />
Mit diesem persönlichen Berater des Investors werden in<br />
der Regel auch später anstehende Entscheidungen wie<br />
eine Anpassung der vertraglichen Rahmenbedingungen<br />
an veränderte Marktstrukturen oder eine Veräußerung<br />
der Immobilie und den sich daraus ergebenden steuerlichen<br />
Konsequenzen besprochen.<br />
Georgplatz 1<br />
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