04.12.2012 Aufrufe

Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH

Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH

Baubeschreibung - L-KONZEPT Leipzig GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. Sonderausgaben<br />

Bei einer unter Denkmalschutz stehenden Immobilie kann<br />

der Eigennutzer nach § 10 f Einkommensteuergesetz die<br />

Sanierungskosten im Kalenderjahr des Abschlusses der<br />

Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren<br />

jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, soweit<br />

alle Formerfordernisse des § 7 i Einkommensteuergesetz<br />

erfüllt sind (u. a. Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung<br />

einer zuständigen Behörde).<br />

Dies gilt nur, soweit die Aufwendungen nicht in die<br />

Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagegesetz<br />

einbezogen wurden.<br />

Voraussetzung ist, dass erst nach dem Abschluss des<br />

notariellen Kaufvertrages mit den Sanierungsarbeiten<br />

begonnen wird.<br />

Eine Nachholung von nicht ausgenutzten Abzugsbeträgen in<br />

späteren Perioden ist nicht möglich. Der Sonderausgabenabzug<br />

wird nur insoweit gewährt, wie in dem jeweiligen<br />

Kalenderjahr die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken<br />

genutzt wird und die Sanierungsaufwendungen nicht in die<br />

Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage einbezogen<br />

worden sind (§ 10 f Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz).<br />

Die Steuervergünstigung nach § 10 f Einkommensteuergesetz<br />

kann nur einmal gewährt werden. Bei Ehegatten<br />

können diese insgesamt für zwei Objekte in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

3. Einkommensteuervorauszahlung bzw. Eintragung eines<br />

Lohnsteuerfreibetrages<br />

Hier gelten die Ausführungen unter A. 7. entsprechend.<br />

C. Berücksichtigung individueller steuerlicher Rahmenbedingungen<br />

eines Investors<br />

Die steuerlichen Konsequenzen aus der Entscheidung<br />

zum Kauf einer Immobilie lassen sich verbindlich nur<br />

unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen<br />

des jeweiligen Investors ableiten. Zur<br />

Analyse der steuerlichen Auswirkungen der Investitionsentscheidung<br />

wird daher durch einen potenziellen<br />

Investor üblicherweise der Rat einer mit seinen persönlichen<br />

Verhältnissen vertrauten Person eingeholt.<br />

Mit diesem persönlichen Berater des Investors werden in<br />

der Regel auch später anstehende Entscheidungen wie<br />

eine Anpassung der vertraglichen Rahmenbedingungen<br />

an veränderte Marktstrukturen oder eine Veräußerung<br />

der Immobilie und den sich daraus ergebenden steuerlichen<br />

Konsequenzen besprochen.<br />

Georgplatz 1<br />

57

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!