13.07.2015 Aufrufe

Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 18 -<strong>Bandidos</strong> MC Passau strafrechtlich nicht auffällig geworden sei, was zwischen denBeteiligten unstreitig ist. Dabei ist auch – <strong>wie</strong> die mündliche Verhandlung ergebenhat – zu berücksichtigen, dass in Auseinandersetzungen zwischen einzelnen <strong>Rocker</strong>gruppenin der Regel deren Unterstützer verwickelt sind, während die Mitgliederkaum in Erscheinung treten.57Es ist davon auszugehen, dass beim Kläger hinreichend konkrete Tatsachen für dieAnnahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vorliegen. Denn für den Senatergibt sich ohne jeden ernstlichen Zweifel bereits aus der Website des <strong>Bandidos</strong> MCPassau, dass sich dieser zu den 1%ern zählt. Das dokumentiert eindeutig die Internet-Startseitedes <strong>Bandidos</strong> MC Passau, auf der an 5 Stellen das 1 %-Zeichen in roterFarbe auf gelbem Grund dargestellt ist, umrahmt von dem Zitat: "God forgives,Outlaws don´t" (abrufbar unter http///www.bandidos.passau.de/home). Darin zeigtsich deutlich das Selbstverständnis des <strong>Bandidos</strong> MC Passau, der sich als 1%er vonder breiten Masse der MC abgrenzen will, die das Begehen von Straftaten nicht alsHauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Dies bestätigt nach Auffassung des Senatseindeutig und überzeugend, dass sich der <strong>Bandidos</strong> MC Passau, dessen Mitglied,Vizepräsident <strong>oder</strong> Nomad der Kläger ist, ohne Einschränkung zu den Zielenund Idealen der 1%er MC und deren Nähe zur Organisierten Kriminalität bekennt,womit auch eine nach dem eigenen Verständnis des <strong>Bandidos</strong> MC Passau vorhandeneBereitschaft belegt wird, die Ziele mit Gewalt durchzusetzen, insbesondere ineinem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten.58Die verantwortliche und herausgehobene Stellung des Klägers als Funktionsträgerim <strong>Bandidos</strong> MC Passau und die im Einzelnen dargelegte Nähe auch dieser <strong>Rocker</strong>gruppezur Organisierten Kriminalität rechtfertigen daher die Prognose, dass derKläger waffenrechtlich unzuverlässig ist. Denn die Prognoseentscheidung der waffenrechtlichenUnzuverlässigkeit erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmtenFehlverhaltens. Es ist daher auch unerheblich, dass der Kläger im Zusammenhangmit seiner Mitgliedschaft <strong>oder</strong> als Vizepräsident <strong>oder</strong> Nomad des <strong>Bandidos</strong> MCPassau strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Es kann insoweit nicht unberücksichtigtbleiben, dass nach den im Einzelnen aufgeführten Erkenntnisquellen,insbesonders auch den bayerischen Verfassungsschutzberichten, Mitglieder des<strong>Bandidos</strong> MC in einer beachtlichen Zahl in kriminelle Aktionen verwickelt waren, dieGegenstand von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen sind und zum Teilmit Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen schwerer Gewalttaten geführt haben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!