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Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

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- 26 -Tatbestand:1Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme des kleinen Waffenscheins, der ihnzum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zeichenberechtigte.2Das Landratsamt Straubing-Bogen nahm mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 denam 4. Mai 2009 ausgestellten kleinen Waffenschein des Klägers mit der Nummer12/09 zurück und drohte für den Fall, dass der Kläger seine Verpflichtung zur Rückgabenicht erfülle, ein Zwangsgeld an: Die waffenrechtliche Erlaubnis sei nach § 45Abs. 1 WaffG zurückzunehmen, da nachträglich Tatsachen bekannt geworden seien,auf Grund derer die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Der Kläger besitzenämlich die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten,dass er Waffen <strong>oder</strong> Munition missbräuchlich <strong>oder</strong> leichtfertig verwenden<strong>oder</strong> Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt überdiese Gegenstände nicht berechtigt seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG).Aufgrund der langjährigen Mitgliedschaft des Klägers bei der als Outlaw MotorcycleGang (OMCG) bezeichneten <strong>Rocker</strong>gruppierung <strong>Bandidos</strong> MC Passau, deren Präsidenter seit Anfang Oktober 2010 sei, biete er nicht die erforderliche Gewähr dafür,dass er mit Waffen <strong>oder</strong> Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäßumgehen werde. Diese Prognose werde von den Erkenntnissen über die <strong>Rocker</strong>gruppierungenund die Organisierte Kriminalität (OK) getragen, die sich unter anderemaus dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2009, der fachlichen Stellungnahmedes Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Oktober 2010 und insoweit ergänzendaus der allgemeinen Medienberichterstattung ergäben. Auch wenn der Kläger persönlichstrafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten sei, ergebe die im Rahmenvon § 45 Abs. 1 WaffG vorzunehmende Prognoseentscheidung, dass der Klägerwaffenrechtlich unzuverlässig sei. Denn dafür genüge es bereits, dass sich derKläger als Mitglied des <strong>Bandidos</strong> MC Passau, der zu den bedeutendsten Outlaw MotorcycleGangs in Bayern zähle, in einem Milieu bewege, das der Organisierten Kriminalitätzugerechnet werde.3Das Verwaltungsgericht Regensburg gab der Klage gegen den Bescheid des LandratsamtsStraubing-Bogen vom 15. Dezember 2010 statt: Die vorgetragenen Ge-

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