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Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

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- 50 -Motorcycle Gang <strong>Bandidos</strong> MC Regensburg ist und mit weiterem Schreiben vom12. Dezember 2011 mitgeteilt, dass der Kläger Präsident dieser <strong>Rocker</strong>gruppe ist.24Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis voraus,dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt.Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderlicheZuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen<strong>oder</strong> Munition missbräuchlich <strong>oder</strong> leichtfertig verwenden <strong>oder</strong> Personen überlassenwerden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenständenicht berechtigt sind.25§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt einFall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis– <strong>wie</strong> im vorliegenden Fall – nach § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen. Nachder Intention des Gesetzgebers bei der Neuregelung des <strong>Waffenrecht</strong>s, mit der eineVerschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern beabsichtigtwar (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des <strong>Waffenrecht</strong>s – WaffRNeuRegGBT-Drs. 14/7758 S. 1), sollen der missbräuchliche Umgang mit Waffeneingedämmt und damit die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßenVerwendung bewahrt werden (BT-Drs. 14/7758 S. 14).26Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidungüber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schlussvon der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendesVerhalten.27Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen<strong>oder</strong> Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränktüberprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werdemit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen <strong>oder</strong> Munition missbräuchlich<strong>oder</strong> leichtfertigt verwenden <strong>oder</strong> Personen überlassen, die zur Ausübung dertatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügteine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung.

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