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Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

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- 38 -44Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 könnten die Strukturveränderungeninnerhalb der <strong>Rocker</strong>szene künftig dazu führen, dass das Konfliktpotenzialwächst und es auch in Bayern vermehrt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen wegenkonkurrierender Gebietsansprüche kommt. Teilweise sind die Gewalttaten, andenen <strong>Rocker</strong> beteiligt sind, auch dadurch zu erklären, dass Streitigkeiten aller Art inder <strong>Rocker</strong>szene regelmäßig mit Gewalt ausgetragen werden.45Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz verfolgt aufmerksam möglicheVerbindungen zwischen <strong>Rocker</strong>n und Rechtsextremisten. Zwar konnte eine strukturierteZusammenarbeit beziehungsweise ideologische Annäherung beider Szenen inBayern nicht festgestellt werden. Allerdings sind Einzelpersonen bekannt, die sowohlin der <strong>Rocker</strong>szene als auch in der rechtsextremistischen Szene verkehren. Dabeistehen häufig geschäftliche Interessen und persönliche Beziehungen im Vordergrund.Politische Betätigung, Personalrekrutierung <strong>oder</strong> politische Agitation werdenin <strong>Rocker</strong>gruppen aber nicht geduldet.46Der Senat ist der Auffassung, dass unter Auswertung der im Einzelnen angeführtenErkenntnisquellen ausreichende und hinreichend konkrete Tatsachen im Sinn von§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitdes Klägers gegeben sind. Der Senat teilt in diesem Zusammenhangnicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich um Vermutungen des Beklagtenhandle, da der Kläger selbst als Mitglied und Präsident des <strong>Bandidos</strong> MCPassau strafrechtlich nicht auffällig geworden sei, was zwischen den Beteiligten unstreitigist. Dabei ist auch – <strong>wie</strong> die mündliche Verhandlung ergeben hat – zu berücksichtigen,dass in Auseinandersetzungen zwischen einzelnen <strong>Rocker</strong>gruppen in derRegel deren Unterstützer verwickelt sind, während die Mitglieder kaum in Erscheinungtreten.47Es ist davon auszugehen, dass beim Kläger hinreichend konkrete Tatsachen für dieAnnahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vorliegen. Denn für den Senatergibt sich ohne jeden ernstlichen Zweifel bereits aus der Website des <strong>Bandidos</strong> MCPassau, dass sich dieser zu den 1%ern zählt. Das dokumentiert eindeutig die Internet-Startseitedes <strong>Bandidos</strong> MC Passau, auf der an 5 Stellen das 1 %-Zeichen in roterFarbe auf gelbem Grund dargestellt ist, umrahmt von dem Zitat: "God forgives,Outlaws don´t" (abrufbar unter http///www.bandidos.passau.de/home). Darin zeigt

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