13.07.2015 Aufrufe

Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 22 -Aus alldem folgt, dass bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit desKlägers nach Überzeugung des Senats die oben im Einzelnen dargestellten kriminellenAktivitäten des <strong>Bandidos</strong> MC in einer Gesamtschau auch den einzelnen Ortsgruppen,hier dem Chapter des <strong>Bandidos</strong> MC Passau, zugeordnet werden müssen,ohne dass es darauf ankommt, dass im vorliegenden Fall für den Kläger allein <strong>oder</strong>für den <strong>Bandidos</strong> MC Passau keine Straftaten bekannt geworden sind, die zu Verurteilungengeführt haben. Dies gilt umso mehr, weil der Kläger als Vizepräsident des<strong>Bandidos</strong> MC Passau <strong>oder</strong> in der Funktion eines Nomads in einer besonders exponiertenStellung tätig ist, der jedenfalls nach dem eigenen Verständnis der <strong>Rocker</strong>gruppeeine besonders gefestigte und bedingungslose Verbundenheit, Loyalität undIdentifizierung mit dem <strong>Bandidos</strong> MC zugrunde liegt. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung,dass nur diejenigen Mitglieder zu Funktionsträgern gewählt werden,die in herausragender Weise für die Ziele der <strong>Rocker</strong>gruppe eintreten, sich damitidentifizieren und dadurch das besondere Vertrauen der anderen Mitglieder genießen.68Damit steht fest, dass der Kläger als Vizepräsident <strong>oder</strong> Nomad des <strong>Bandidos</strong> MCPassau, einer <strong>Rocker</strong>gruppe, die nicht einmal im Ansatz ein Potenzial für gewaltfreieKonfliktlösungen besitzt und im Wesentlichen dem kriminellen Milieu zugeordnetwerden muss, waffenrechtlich unzuverlässig ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtsstellt das Chapter des <strong>Bandidos</strong> MC Passau keinen isolierten <strong>oder</strong>isolierbaren gesellschaftlichen Zusammenschluss dar, vielmehr sind die einzelnenChapter des <strong>Bandidos</strong> MC durch ortsgruppenübergreifende hierarchische Strukturenuntereinander fest verzahnt und vernetzt. Es widerspräche daher dem präventivenCharakter des <strong>Waffenrecht</strong>s, bei der erforderlichen waffenrechtlichen Prognose alleinauf das jeweilige Chapter abzustellen, weil insoweit jedes Mitglied eines Chapters alsmit der Gesamtorganisation eng verbundener Teil zu sehen ist (vgl. dazu auch OVGSaarl. U.v. 22.6.2006 – 7 R 1/05 – juris; OVG NW B.v. 28.10.2010 – 1 B 887/10 –NW VBl 2012, 178).69Demnach ist der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2Buchst. a und c WaffG.70Das Verwaltungsgericht hat der Klage somit zu Unrecht stattgegeben. Die Rücknahmedes kleinen Waffenscheins des Klägers und die ergangenen Folgeent-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!