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Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

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- 8 -19stützen. Die Stelle des Vizepräsidenten des <strong>Bandidos</strong> MC Passau sei inzwischenanderweitig besetzt.Der Bevollmächtigte des Klägers gab dazu an, er bestreite diesen Sachverhalt. NähereErkenntnisse dazu habe er jedoch nicht.20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligtenwird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufsder mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 2013ver<strong>wie</strong>sen.Entscheidungsgründe:21Die zulässige Berufung ist begründet.22Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2011 kann keinen Bestandhaben, weil der Beklagte die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zuRecht angenommen hat. Die hiergegen erhobene Klage ist unbegründet. Der Bescheiddes Landratsamtes Deggendorf vom 25. Januar 2011 erweist sich als rechtmäßigund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).23Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den vom LandratsamtDeggendorf verfügten Widerruf des kleinen Waffenscheins (§ 45 Abs. 2 WaffG) in eineRücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG umgedeutet hat. Der kleine Waffenscheinwurde dem Kläger am 6. April 2009 ausgestellt. Nach eigenen Angaben ist er aberbereits seit dem Jahr 2004 Mitglied des <strong>Bandidos</strong> MC Passau. Diese Tatsache wurdedem Landratsamt Deggendorf aber erst im Juli 2010 vom Bayerischen Landeskriminalamtmitgeteilt.24Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist somit § 45 Abs. 1 WaffG. Danach isteine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen hiervor.25

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