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Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

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- 6 -10Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 gab der Senat dem Antrag statt. Die Berufung wurdewegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen.11Im Berufungsverfahren legte der Beklagte verschiedene Erkenntnisquellen vor, aufdie Bezug genommen wird. Er betonte unter Auswertung dieser Unterlagen seineAuffassung, dass wegen der Mitgliedschaft des Klägers und seiner hervorgehobenenStellung als Vizepräsident bei der als Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) bezeichneten<strong>Rocker</strong>gruppierung <strong>Bandidos</strong> MC Passau so<strong>wie</strong> deren Nähe zur OrganisiertenKriminalität Tatsachen vorlägen, welche die Prognose rechtfertigten, dass der Klägerwaffenrechtlich unzuverlässig sei, weil er Waffen <strong>oder</strong> Munition missbräuchlich <strong>oder</strong>leichtfertigt verwenden und Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichenGewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Für eine solchePrognoseentscheidung genüge ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise alsTatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im <strong>Waffenrecht</strong>kein Restrisiko hingenommen werden muss. Diesen rechtlichen Maßstabhabe das Verwaltungsgericht verkannt, soweit es entscheidungstragend darauf abstelle,dass der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Daszu beobachtende Milieu, also das soziales Umfeld des Klägers, mit dem er Kontakthabe und in das er integriert sei, sei auch nicht auf den <strong>Bandidos</strong> MC Passau beschränkt.Beim <strong>Bandidos</strong> MC Passau handle es sich um eines von inzwischen etwa70 Chaptern (Ortsgruppen) des <strong>Bandidos</strong> MC in Deutschland, der von den Sicherheitsbehördender Organisierten Kriminalität in Gestalt der <strong>Rocker</strong>kriminalität zugerechnetwerde. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass die Mitglieder eines Chaptersihr Milieu und soziales Umfeld ausschließlich in diesem Chapter fänden unddass keine Kontakte zu <strong>Bandidos</strong> anderer Chapter bestünden. Dies gelte insbesonderefür Führungspersönlichkeiten <strong>wie</strong> den Kläger, zu dessen Aufgaben als Vizepräsidentder Kontakt zu anderen Chaptern gehöre. So gehe aus der Internetpräsenzdes <strong>Bandidos</strong> MC Passau hervor, dass das Chapter Antrittsbesuche bei anderenChaptern in ganz Europa, Amerika und Asien gemacht habe. Besonders erwähntwürden auch die Verbindungen mit dem Friendship-Chapter <strong>Bandidos</strong> MCDrammen / Norway und mit dem Chapter <strong>Bandidos</strong> MC Allersberg. Die Prognoseentscheidungwerde auch durch den bei einer Großrazzia im März 2013 festgestelltenstrafrechtlich relevanten Besitz verbotener Gegenstände bei zehn Mitgliedern des<strong>Bandidos</strong> MC 32 bestätigt. Die Durchsuchungsmaßnahme belege die Nähe der sogenannten1%er Motorradclubs, zu denen sich auch der <strong>Bandidos</strong> MC Passau zähle,

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