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Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

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- 30 -Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderlicheZuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen<strong>oder</strong> Munition missbräuchlich <strong>oder</strong> leichtfertig verwenden <strong>oder</strong> Personen überlassenwerden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenständenicht berechtigt sind.16§ 5 Abs. 1 WaffG regelt in Abgrenzung zur regelmäßigen Unzuverlässigkeit nach § 5Abs. 2 WaffG die Fälle der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Liegt einFall der absoluten Unzuverlässigkeit vor, ist eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis– <strong>wie</strong> im vorliegenden Fall – nach § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen. Nachder Intention des Gesetzgebers bei der Neuregelung des <strong>Waffenrecht</strong>s, mit der eineVerschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern beabsichtigtwar (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des <strong>Waffenrecht</strong>s – WaffRNeuRegGBT-Drs. 14/7758 S. 1), sollen durch die Einführung eines kleinen Waffenscheinsfür Gas- und Schreckschusspistolen so<strong>wie</strong> die Erweiterung des Verbotsdes Umgangs mit gefährlichen Messern der missbräuchliche Umgang mit Waffen<strong>oder</strong> solchen Gegenständen eingedämmt und damit die Allgemeinheit vor denschweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung bewahrt werden (BT-Drs. 14/7758 S. 14).17Ausgehend von dieser Absicht des Gesetzgebers genügt für die erforderliche Prognoseentscheidungüber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein rationaler Schlussvon der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendesVerhalten.18Dabei wird in Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen<strong>oder</strong> Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränktüberprüfbare Prognose nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werdemit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen <strong>oder</strong> Munition missbräuchlich<strong>oder</strong> leichtfertigt verwenden <strong>oder</strong> Personen überlassen, die zur Ausübung dertatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, sondern es genügteine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung.19Weitergehende Anforderungen übersehen den präventiven Charakter des <strong>Waffenrecht</strong>sgenauso <strong>wie</strong> die Tatsache, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein

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