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Waffenrecht: Rocker wie Hells Angels, Bandidos, Gremiums oder ...

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- 4 -3Bei seiner Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisgab der Kläger an, er sei bereits seit 2004 Mitglied des Motorradclubs.Zuvor habe er dem sogenannten Support Club angehört. Seine Mitgliedschaftsei schon zum Zeitpunkt der Erteilung des kleinen Waffenscheins bekannt gewesen.Er benötige diesen, weil er gelegentlich im Security-Bereich gewerblichtätig sei. Derzeit besitze er weder Schreckschuss-, Reizstoff- <strong>oder</strong> Signalwaffennoch entsprechende Munition. Er sei bisher nicht strafrechtlich in Erscheinunggetreten.45Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 widerrief das Landratsamt den kleinen Waffenscheinund ordnete unter Zwangsgeldandrohung die Rückgabe binnen zweiWochen nach Zustellung des Bescheides an.Dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Bei ihmseien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung des kleinen Waffenscheinshätten führen müssen. Diese Tatsachen rechtfertigten die Annahme,dass er Waffen <strong>oder</strong> Munition missbräuchlich <strong>oder</strong> leichtfertig verwenden bzw.Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt überdiese Gegenstände nicht berechtigt seien. Die Prognose stütze sich auf dieMitgliedschaft des Klägers im <strong>Bandidos</strong> MC Passau, den Bayerischen Verfassungsschutzbericht2009, die fachliche Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtesvom 4. Oktober 2010 so<strong>wie</strong> ergänzend auf die allgemeineMedienberichterstattung zum Thema <strong>Rocker</strong>.6Im darauf folgenden Klageverfahren teilte der Beklagte unter Vorlage einesAuszugs aus den „Bikers News“ vom August 2011 mit, dass der Kläger Vizepräsidentdes <strong>Bandidos</strong> MC Passau sei.78Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 29. November 2011 statt.Der Bescheid des Landratsamtes vom 25. Januar 2011 wurde als rechtwidrigund den Kläger in seinen Rechten verletzend aufgehoben.Der Widerruf sei in eine Rücknahme des kleinen Waffenscheins nach § 45Abs. 1 WaffG umzudeuten. Die Mitgliedschaft des Klägers bei dem <strong>Bandidos</strong>MC Passau als Versagungsgrund habe bereits vor Erteilung vorgelegen, seidem Beklagten aber erst später bekannt geworden. Der Einschätzung des Beklagten,dass der Umstand, dass der Kläger Vizepräsident des <strong>Bandidos</strong> MCPassau sei, den Rückschluss auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu-

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