einer schrittweisen Verbesserung dermilitärischen Fähigkeiten die Redewar, wird in Art. 43 von „Abrüstung“geredet – ein Widerspruch in sich undeine Verschleierung des wahrenSachverhaltes! Letztlich soll Europa indie „Terrorismusbekämpfung“ eingebundenwerden (was auch immer dasbedeutet) – und mit diesem Argumentwird (ähnlich wie in den USA) faktischaufgerüstet.Außerordentlich viel Macht erhält derEU-Außenminister, der als einziger inder EU-Verfassung eine aus demRahmen fallende Bezeichnung trägt:Art. 43, 2: „Der Hohe Vertreter der Unionfür Außen- und Sicherheitspolitik (d.i.der ´Außenminister` der EU, d. Verf.)sorgt unter Aufsicht des Rates und in engemund ständigem Benehmen mit dempolitischen und sicherheitspolitischen Komiteefür die Koordinierung der zivilen undmilitärischen Aspekte dieser Missionen.“Hier entsteht natürlich ein klarer Konfliktzu Art 87a des deutschen Grundgesetzes.Das EU-ErmächtigungsgesetzDie Europäische Union soll zu einemeigenen Staatsgebilde werden, einBinnenstaat mit Außenminister. Sowird in Art. 47 festgestellt: „Die Unionbesitzt Rechtspersönlichkeit.“ Inunmittelbarem Zusammenhang damitsteht das, was Prof. Schachtschneiderin seiner Klage als EU-„Ermächtigungsgesetz“ bezeichnet:Art. 48, Absatz 2: „Die Regierung jedesMitgliedsstaats, das Europäische Parlamentoder die Kommission kann dem RatEntwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen.Diese Entwürfe können unter anderemeine Ausdehnung oder Verringerungder der Union in den Verträgen übertrage-Zeitjournal 4 / 2008 32nen Zuständigkeiten (d.i. eine Ermächtigung!,d. Verf.) zum Ziel haben. DieseEntwürfe werden vom Rat dem EuropäischenRat übermittelt und den nationalenParlamenten zur Kenntnis gebracht.“ –Man lese genau: Die nationalen Parlamentenehmen das, was ihre Regierungenzusammen mit der EU-Spitzeerstreben und beschließen, lediglichzur Kenntnis. Ähnliches ermöglicht diesogenannte „Flexibilitätsklausel“ Art.352 des Vertrags über die Arbeitsweiseder EU, auf die wir noch zu sprechenkommen.Umfassende Zuständigkeitender EUDer Lissabonner Vertrag ist zweigeteiltin den eigentlichen „Vertrag über dieEuropäische Union“ und einen genausoverbindlichen „Vertrag über dieArbeitsweise der Europäischen Union“,wo es mehr um die formalen Dingegeht, so etwa um die verschiedenenGremien der Union. Im „Vertrag überdie Arbeitsweise der EU“, auf den wiruns jetzt konzentrieren, wird unterschiedenzwischen verschiedenenZuständigkeiten, nämlich einer ausschließlichenZuständigkeit und einerteilweisen Zuständigkeit.Art. 2, Absatz 1 (Arten und Bereiche derZuständigkeit der Union): „Übertragen dieVerträge der Union für einen bestimmtenBereich eine ausschließliche Zuständigkeit,so kann nur die Union gesetzgeberischtätig werden und verbindlicheRechtsakte erlassen; die Mitgliedstaatendürfen in einem solchen Fall nur tätig werden,wenn sie von der Union hierzu ermächtigtwerden, oder um Rechtsakte derUnion durchzuführen.“Absatz 2: „Übertragen die Verträge derUnion für einen bestimmten Bereich eine
mit den Mitgliedsstaaten geteilte Zuständigkeit,so können die Union und dieMitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberischtätig werden und verbindlicheRechtsakte erlassen. Die Mitgliedsstaatennehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofernund soweit die Union ihre Zuständigkeitnicht ausgeübt hat.“ – Also besitzt defacto auch bei der „geteilten Zuständigkeit“die EU Vorrang – dies ist besonderszu beachten!Art. 3, Absatz 1, a-e: „Die Union hat ausschließlicheZuständigkeit in folgendenBereichen: Zollunion; Festlegung der fürdas Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichenWettbewerbsregeln; Währungspolitikfür die Mitgliedsstaaten, deren Währungder Euro ist; Erhaltung der biologischenMeeresschätze im Rahmen dergemeinsamen Fischereipolitik; gemeinsameHandelspolitik.“Absatz 2: „Die Union hat ferner die ausschließlicheZuständigkeit für den Abschlussinternationaler Übereinkünfte,wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunftin einem Gesetzgebungsakt derUnion vorgesehen ist…“Geteilte Zuständigkeiten sind alle anderenGebiete. Genannt sind in Art. 4:Binnenmarkt, Sozialpolitik, wirtschaftlicher,sozialer und territorialer Zusammenhalt,<strong>Land</strong>wirtschaft und Fischerei,Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr,transeuropäische Netze, Energie,Raum der Freiheit, der Sicherheitund des Rechts, gemeinsame Sicherheitsanliegenim Bereich der öffentlichenGesundheit. – Damit liegtdie Justiz in europäischer Hand, wasentscheidend ist und was bekräftigtwird durch die dem Verfassungsvertragbeigefügte Erklärung zu Art. 16Absatz 9 des Vertrages, Punkt 17(Erklärung zum Vorrang), Gutachtendes juristischen Dienstes des RatesZeitjournal 4 / 2008 33vom 22. Juni 2007: „Nach der Rechtsprechungdes Gerichtshofs ist derVorrang des EG-Rechts einer derGrundpfeiler des Gemeinschaftsrechts.“Zweierlei MaßWährend gemäß dem „Vertrag überdie Arbeitsweise der EU“ die vereinheitlichende„Gender“-Ideologie massivgefördert und Diskriminierungensogar „bekämpft“ werden sollen, werdenKirchen und religiöse Vereinigungenlediglich „geachtet“ und man versuchtoffensichtlich, sie in einem „Dialog“von der Richtigkeit der EU-Politikzu überzeugen:Art. 8: „Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt dieUnion darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigenund die Gleichstellung von Männernund Frauen zu fördern.“ (Gender-Ideologie;s.o.).Art. 10: „Bei der Festlegung und Durchführungihrer Politik und ihrer Maßnahmenzielt die Union darauf ab, Diskriminierungenaus Gründen des Geschlechts, derRasse, der ethnischen Herkunft, der Religionoder der Weltanschauung, einer Behinderung,des Alters oder der sexuellenAusrichtung zu bekämpfen.“Art. 17: „Die Union achtet den Status, denKirchen und religiöse Vereinigungen oderGemeinschaften in den Mitgliedsstaatennach deren Rechtsvorschriften genießen,und beeinträchtigt ihn nicht. Die Unionachtet in gleicher Weise den Status, denweltanschauliche Gemeinschaften nachden einzelstaatlichen Rechtsvorschriftengenießen. Die Union pflegt mit diesenKirchen und Gemeinschaften in Anerkennungihrer Identität und ihres besonderenBeitrags einen offenen, transparenten undregelmäßigen Dialog.“
- Seite 1 und 2: ZeitjournalDurchblick im Zeitgesche
- Seite 3: Liebe Leserinnen und Leser!Nun halt
- Seite 6 und 7: Was ist Liebe?Von Lothar Gassmann1.
- Seite 8 und 9: iblisch, wenn sich ein Ehepartneroh
- Seite 11 und 12: en haben gerade den (geistlichen)Ho
- Seite 14 und 15: So sollte auch die christliche Ehe
- Seite 16 und 17: lösen, sich gegen den Kindersegen
- Seite 18 und 19: Liebe und Wahrheit gehören zusamme
- Seite 20 und 21: Die 7 Wunder des Vulkans St. Helens
- Seite 23 und 24: Schneemasse, die sich im Krater üb
- Seite 25 und 26: Gott beschütze unser Land!EU als n
- Seite 27: Die Entmündigung der BürgerNur in
- Seite 31: in der Homosexuellen- und Lesbenbew
- Seite 35 und 36: schiedener Parteien vorläufig noch
- Seite 37 und 38: nehmen kann - nämlich, zu entschei
- Seite 39 und 40: mächtige Stellung.“ Die Regierun
- Seite 41 und 42: „Sünde gehört nicht zu uns, sie
- Seite 43 und 44: W+G öffnet ein anderes "Tor zu Got
- Seite 45 und 46: fentlicht.)(3) Die Invasion der Au
- Seite 47 und 48: .„Gott lässt sichnicht spotten
- Seite 49 und 50: ** Es ist nur folgerichtig, daß di
- Seite 51 und 52: Durchblick im ZeitgeschehenArchäol
- Seite 53 und 54: sellschaft, Lord Winston, der der A
- Seite 55 und 56: wandern, darauf hoffend, dass sie d
- Seite 57 und 58: Wichtige Hinweise des HerausgebersS
- Seite 59 und 60: Zeitjournal 4 / 2008 59