Der Europäische HaftbefehlDer Europäische Haftbefehl (EHB) istin der Europäischen Union seit demJahre 2005 in Kraft. Er ist - und das istdas Gefährliche - auf 32 extremschwammig definierte und daher beliebigauslegbare Straftatbeständeanwendbar. Diese sind unter anderen:Terrorismus, Umweltkriminalität,Fremdenfeindlichkeit und Rassismus.Das Gefährliche an diesen Begriffenist, dass man sie fast beliebig füllenkann. So fallen z. B. unter den Begriff„Rassismus“ auch alle nicht nähereingegrenzten Diskriminierungen, diesich u. a. auf Volkszugehörigkeit, Religionoder die weltanschauliche Überzeugunganderer Menschen beziehen.So gesehen kann man dann, wennman eine Religion oder Weltanschauung,z. B. den Islam, als falsch ablehnt,schon als Rassist gelten.Weiter bestimmen die Richtlinien desEHB, dass eine Straftat nicht nur indem <strong>Land</strong>, in dem sie begangen wurde,sondern EU-weit geahndet werdenkann! Wenn also z. B. eine „Diskriminierung“,die ich ausgesprochen habe,auch nur in einem EU-<strong>Land</strong> strafbarist, so kann ich durch den EuropäischenHaftbefehl an dieses EU-<strong>Land</strong>ausgeliefert werden, obwohl meineÄußerung in meinem eigenen <strong>Land</strong>(noch) nicht strafbar ist. Möglicherweisekann ich dann für die gleiche Straftatnacheinander in mehreren EU-Ländern verurteilt werden. Gleichzeitigwird mein Vermögen eingezogen, sodass ich mir keinen Anwalt nehmenkann. Für die Auslieferung an einenEU-Staat genügt die bloße Beschuldigungseitens dieses Staates.Zeitjournal 4 / 2008 34Dies wäre die mögliche Handhabungdes Europäischen Haftbefehls. Folgendessteht im „Vertrag über die Arbeitsweiseder EU“ diesbezüglich zulesen:Art. 67, Absatz 3: „Die Union wirkt daraufhin, durch Maßnahmen zur Verhütung undBekämpfung von Kriminalität sowie vonRassismus und Fremdenfeindlichkeit,zur Koordinierung und Zusammenarbeitvon Polizeibehörden und Organen derStrafrechtspflege und den anderen zuständigenBehörden sowie durch die gegenseitigeAnerkennung strafrechtlicherEntscheidungen und erforderlichenfallsdurch die Angleichung der strafrechtlichenRechtsvorschriften ein hohes Maßan Sicherheit zu gewährleisten.“Art. 75: „Sofern dies notwendig ist, um dieZiele des Artikels 67 in Bezug auf die Verhütungund Bekämpfung von Terrorismusund damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen,schaffen das Europäische Parlamentund der Rat gemäß dem ordentlichenGesetzgebungsverfahren durch Verordnungeneinen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmenin Bezug auf Kapitalbewegungenund Zahlungen, wozu das Einfrierenvon Geldern, finanziellen Vermögenswertenoder wirtschaftlichenErträgen gehören kann, deren Eigentümeroder Besitzer natürliche oder juristischePersonen, Gruppierungen oder nichtstaatlicheEinheiten sind.“EU als neuer Archipel Gulag?Die weltanschaulichen oder religiösen„Diskriminierungen“ (z.B. kritischeÄußerungen über den Islam oder unbiblischesexuelle Orientierungen) sindbereits jetzt in Schweden mit bis zuvier Jahren Haft strafbar, in Deutschlandteilweise auch (die EU favorisierteeine schärfere Fassung, die aber inDeutschland durch Einspruch ver-
schiedener Parteien vorläufig nochabgemildert werden konnte). Der EuropäischeHaftbefehl besagt also, dasseine in Deutschland nicht strafbareHandlung zur Auslieferung an ein anderesEU-<strong>Land</strong>, in dem dies einenStraftatbestand darstellt, führen kann.Dies war Anlass für ein Verfahren vordem Bundesverfassungsgericht imJahre 2005, welches das Ergebnishatte, dass ein Deutscher – gemäßArt. 16 Abs. 2 GG – nicht an das Auslandausgeliefert werden darf, wenndie vorgeworfene Tat einen „maßgeblichenInlandsbezug“ hat (Reuters / ap25.11.2005).Noch schützt uns das Grundgesetzund dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes.Wenn dieses abernichts mehr Letztgültiges zu sagenhat, wenn nur noch der EuropäischeGerichtshof europäisch verbindlichesRecht zu sprechen hat, dann fällt dieserSchutz weg. Wer auf Dinge hinweist,welche die Bibel Sünde nennt,kann dann europaweit geahndet undverfolgt werden. Hierzu genügt bereits,dass eine entsprechende Beschuldigungerhoben wird. Wer wird dannnoch deutlich predigen? Hoffentlichviele!Der Herausgeber von TOPIC, UlrichSkambraks, hat in einem Artikel überden Europäischen Haftbefehl Folgendesgeschrieben:„Die Grundlage jeder modernen Diktaturbesteht in der allgemeinen Kriminalisierungihrer Untertanen. Aus dieser Perspektivebetrachtet ist es wichtig, darüber nachzudenken,welches Instrument mit dem EuropäischenHaftbefehl eigentlich geschaffenwurde. Zur Bekämpfung von Terroristenund Kriminellen mag es wirkungsvollsein und ist deshalb sehr zu begrüßen,aber mit dem Haftbefehl könnten auchmissliebige EU-Bürger aller Art mit zweifelhaftenAnschuldigungen schnell verhaftetund weggeschlossen werden. Gerade derDiskriminierungsvorwurf lässt sich gut dazuinstrumentalisieren.“ (Erneuerung undAbwehr Nr. 2 / 2005, S. 16).Strafen,Sanktionen, ZwangsgelderAuch gegen nicht zahlungsfähige odernicht ins System passende Staatensind drakonische Strafen im „Vertragüber die Arbeitsweise der EU“ enthalten:Art. 126, Absatz 11: „Solange ein Mitgliedstaateinen Beschluss nach Absatz 9 nichtbefolgt, kann der Rat beschließen, eineoder mehrere der nachstehenden Maßnahmenanzuwenden. … Geldbußen inangemessener Höhe können verhängtwerden.“ Strafen werden von der Zentralstellein Brüssel verhängt, wennfinanzielle Defizite bestehen, die nichtübereinstimmen mit der gesamteuropäischenBilanz. Auch Deutschlandwar hiervon schon betroffen.Art. 132, Absatz 3: Die Europäische Zentralbankist befugt, „Unternehmen beiNichteinhaltung der Verpflichtungen … mitGeldbußen oder in regelmäßigen Abständenzu zahlenden Zwangsgeldern zubelegen.“EU und UNOÜber der EU steht nur noch die UNO(Vereinte Nationen) als oberstes Gremiumzur Schaffung der „One World“.Auch militärisch arbeitet die EU mit derUNO zusammen, wobei der genaueZeitplan bezüglich der Aufrüstungauffällt:Zeitjournal 4 / 2008 35
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