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Gott beschütze unser Land! - Dr. Lothar Gassmann

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mit den Mitgliedsstaaten geteilte Zuständigkeit,so können die Union und dieMitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberischtätig werden und verbindlicheRechtsakte erlassen. Die Mitgliedsstaatennehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofernund soweit die Union ihre Zuständigkeitnicht ausgeübt hat.“ – Also besitzt defacto auch bei der „geteilten Zuständigkeit“die EU Vorrang – dies ist besonderszu beachten!Art. 3, Absatz 1, a-e: „Die Union hat ausschließlicheZuständigkeit in folgendenBereichen: Zollunion; Festlegung der fürdas Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichenWettbewerbsregeln; Währungspolitikfür die Mitgliedsstaaten, deren Währungder Euro ist; Erhaltung der biologischenMeeresschätze im Rahmen dergemeinsamen Fischereipolitik; gemeinsameHandelspolitik.“Absatz 2: „Die Union hat ferner die ausschließlicheZuständigkeit für den Abschlussinternationaler Übereinkünfte,wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunftin einem Gesetzgebungsakt derUnion vorgesehen ist…“Geteilte Zuständigkeiten sind alle anderenGebiete. Genannt sind in Art. 4:Binnenmarkt, Sozialpolitik, wirtschaftlicher,sozialer und territorialer Zusammenhalt,<strong>Land</strong>wirtschaft und Fischerei,Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr,transeuropäische Netze, Energie,Raum der Freiheit, der Sicherheitund des Rechts, gemeinsame Sicherheitsanliegenim Bereich der öffentlichenGesundheit. – Damit liegtdie Justiz in europäischer Hand, wasentscheidend ist und was bekräftigtwird durch die dem Verfassungsvertragbeigefügte Erklärung zu Art. 16Absatz 9 des Vertrages, Punkt 17(Erklärung zum Vorrang), Gutachtendes juristischen Dienstes des RatesZeitjournal 4 / 2008 33vom 22. Juni 2007: „Nach der Rechtsprechungdes Gerichtshofs ist derVorrang des EG-Rechts einer derGrundpfeiler des Gemeinschaftsrechts.“Zweierlei MaßWährend gemäß dem „Vertrag überdie Arbeitsweise der EU“ die vereinheitlichende„Gender“-Ideologie massivgefördert und Diskriminierungensogar „bekämpft“ werden sollen, werdenKirchen und religiöse Vereinigungenlediglich „geachtet“ und man versuchtoffensichtlich, sie in einem „Dialog“von der Richtigkeit der EU-Politikzu überzeugen:Art. 8: „Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt dieUnion darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigenund die Gleichstellung von Männernund Frauen zu fördern.“ (Gender-Ideologie;s.o.).Art. 10: „Bei der Festlegung und Durchführungihrer Politik und ihrer Maßnahmenzielt die Union darauf ab, Diskriminierungenaus Gründen des Geschlechts, derRasse, der ethnischen Herkunft, der Religionoder der Weltanschauung, einer Behinderung,des Alters oder der sexuellenAusrichtung zu bekämpfen.“Art. 17: „Die Union achtet den Status, denKirchen und religiöse Vereinigungen oderGemeinschaften in den Mitgliedsstaatennach deren Rechtsvorschriften genießen,und beeinträchtigt ihn nicht. Die Unionachtet in gleicher Weise den Status, denweltanschauliche Gemeinschaften nachden einzelstaatlichen Rechtsvorschriftengenießen. Die Union pflegt mit diesenKirchen und Gemeinschaften in Anerkennungihrer Identität und ihres besonderenBeitrags einen offenen, transparenten undregelmäßigen Dialog.“

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