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Eine Bilanz nach 3 Jahren - Jobcenter Kreis Coesfeld

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Zentrum für Arbeit - <strong>Eine</strong> <strong>Bilanz</strong> <strong>nach</strong> 3 <strong>Jahren</strong> kommunaler Trägerschaftchende Delegationssatzung über die Durchführung der Grundsicherung fürArbeitsuchende verabschiedet. Die Veröffentlichung der Satzung erfolgte am29.12.2004.Satzung über die Durchführung der Grundsicherungfür Arbeitsuchende vom 29. Dezember 2004Aufgrund des § 5 der <strong>Kreis</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646 / SGV.NRW. 2021), zuletzt geändert durch das Gesetz über ein Neues KommunalesFinanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.November 2004 (GV. NRW. S. 644), und des § 6 Abs. 2 des SozialgesetzbuchesZweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II, Art. 1des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003, BGBl. I, S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 2 des ViertenGesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und andererGesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I, S. 2902), in Verbindung mit § 1 derVerordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherungfür Arbeitsuchende vom 24. September 2004 (Kommunalträger-Zulassungsverordnung, BGBl. I, S. 2349) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zurAusführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (AG-SGB II NRW, GV. NRW. S. 821) hatder <strong>Kreis</strong>tag des <strong>Kreis</strong>es <strong>Coesfeld</strong> in seiner Sitzung am 15.12.2004 die folgendeSatzung beschlossen:Art. 1Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchendeim <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong>§ 1 Übertragung von AufgabenDer <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong>, im Folgenden <strong>Kreis</strong> genannt, überträgt den Städten undGemeinden im <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong>, im Folgenden Gemeinden genannt, zur Entscheidungim eigenen Namen die Durchführung der ihm als Träger der Grundsicherungfür Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben <strong>nach</strong> dem SGB II, soweitin den <strong>nach</strong>folgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.§ 2 Ausnahmen von der ÜbertragungVon der Übertragung sind ausgenommen:1. die allgemeine Planung und Umsetzung der Maßnahmen zur beruflichenIntegration im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB II sowie zur sozialen Integrationim Sinne von § 16 Abs. 2 SGB II2. die einzelfallbezogene Hilfeplanung im Bereich der beruflichen Integration;hierzu gehören die Zuweisung in Maßnahmen zur Vermittlung und in Maßnahmenzur beruflichen Eingliederung (Maßnahmen mit Schwerpunkt:Beschäftigung, Qualifizierung, Feststellung und Betreuung). Hierzu gehörenauch berufliche Eingliederungsmaßnahmen mit sozialintegrativenElementen.Die Gemeinden behalten jedoch daneben ihre Zuständigkeiten für die beruflicheVermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt einschließlich beschäftigungsfördernderElemente (z. B. Lohnkostenzuschuss) sowie für die Schaffungund Organisation im öffentlichen Interesse liegender, zusätzlicher Arbeiten(Zusatzjobs) im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II.Auszug aus der Delegationssatzung12

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