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Eine Bilanz nach 3 Jahren - Jobcenter Kreis Coesfeld

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Zentrum für Arbeit - <strong>Eine</strong> <strong>Bilanz</strong> <strong>nach</strong> 3 <strong>Jahren</strong> kommunaler TrägerschaftVerpflichtungen und Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Verletzungen<strong>nach</strong> § 31 SGB II unterschiedliche Sanktionen <strong>nach</strong> sich ziehen.Das Unterlassen von konkreten Schritten zur Wiedereingliederung in das Erwerbslebenbzw. die verschuldete und absichtliche Herbeiführung von Hilfebedürftigkeitoder Erwerbslosigkeit wiegt im Rahmen der Sanktionierungschwerer, als die Verletzung von Meldepflichten. Die wiederholte Pflichtverletzungvon Mitwirkungs- und Meldepflichten führt zu einer weiterenMinderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Des Weiteren wird bei erwerbsfähigenHilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter bestimmtenVoraussetzungen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt.Es sei denn, Hilfebedürftige können wichtige Gründe für das Verhalten <strong>nach</strong>weisen.Mit Wirkung vom 01.08.2006 sind die Sanktionstatbestände um das zumutbareAngebot <strong>nach</strong> § 15a SGB II und sonstige in der Eingliederungsvereinbarungvereinbarte Maßnahmen erweitert worden. Bei unter 25-Jährigenwurde die Möglichkeit eröffnet, den Sanktionszeitraum von drei Monatenauf sechs Wochen zu verkürzen. Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurden dieSanktionsmöglichkeiten verschärft. So entfallen die Leistungen <strong>nach</strong> demSGB II in einer dritten Sanktionsstufe vollständig. Bei unter 25-Jährigen sindim Falle einer wiederholten Pflichtverletzung künftig auch die Kosten derUnterkunft und Heizung betroffen. Erklären sich unter 25-Jährige <strong>nach</strong>träglichbereit, ihren Pflichten <strong>nach</strong>zukommen, können Leistungen für Unterkunftund Heizung wieder erbracht werden.S a nktionsquote2006-20073,503,002,833,132,502,372,36Quote2,001,501,000,880,900,921,700,500,00Jan 06Apr 06Aug 06Dez 06Jan 07Apr 07Aug 07Dez 07M ona t2.2. ErmittlungsdienstÜberprüfungen vor OrtAb dem 01.08.2006 sollen die Träger der Grundsicherung einen Außendienstzur Bekämpfung des Leistungsmissbrauches einrichten. Dieser gesetzlichenVerpflichtung ist der <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong> in Abstimmung mit den kreisangehörigenStädten und Gemeinden zum 15.02.2007 mit der Schaffung einesSGB II–Ermittlungsdienstes <strong>nach</strong>gekommen.Die Aufgaben des SGB II–Ermittlungsdienstes können wie folgt beschriebenwerden:14

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