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Eine Bilanz nach 3 Jahren - Jobcenter Kreis Coesfeld

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Zentrum für Arbeit - <strong>Eine</strong> <strong>Bilanz</strong> <strong>nach</strong> 3 <strong>Jahren</strong> kommunaler TrägerschaftII.Eckpunkte der inhaltlichen Ausgestaltung des SGB II1. Grundsätze des SGB IIDas SGB II verfolgt grundsätzlich zwei Ziele: es soll zum einen die EigenverantwortungHilfebedürftiger sowie der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaftlebenden Personen stärken und zum anderen dazu beitragen, dasssie den Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenenMitteln und Kräften bestreiten können.Das Hauptaugenmerk zur Erreichung dieser Ziele ist auf die Aufnahme oderBeibehaltung einer Erwerbstätigkeit und somit den Einsatz der Arbeitskraftgerichtet. Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zurBeendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. DasAusschöpfen aller Möglichkeiten umfasst u.a. einerseits die Pflicht, aktivdurch Arbeitsaufnahme mitzuwirken, und andererseits eine angebotene zumutbareArbeitsgelegenheit zu übernehmen.Durch den in SGB II enthaltenen Grundsatz des „Förderns und Forderns“ sinddiese Ziele gesetzlich verankert.Fördern und fordern2. Rechtliche Neuerungen im SGB IISeit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.01.2005hat der Gesetzgeber versucht, das SGB II anhand der Erfahrungen aus derUmsetzung vor Ort und der gesellschaftlichen Entwicklung stetig anzupassen.<strong>Eine</strong> wesentliche Änderung zum Ursprungsentwurf des Gesetzes ist die Erweiterungder Bedarfsgemeinschaft um die jungen Erwachsenen bis 25 Jahre.Durch diese Änderung sind die Eltern und die in ihrem Haushalt lebendenvolljährigen Kinder bis 25 Jahre als Einheit im Rahmen der Leistungsberechnungzu betrachten.Um den bundesweiten Trend, dass volljährige Kinder aus dem Haushalt derEltern ausgezogen sind, um sich auf SGB II–Kosten die erste eigene Wohnungzu nehmen, entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber die Hürden für eineÜbernahme der Unterkunftskosten für diese Personengruppe heraufgesetzt.Des Weiteren wurde die allgemeine Vermögensfreigrenze von 200,00 Europro vollendetem Lebensjahr auf 150,00 Euro pro vollendetem Lebensjahrabgesenkt. Im Gegenzug wurde jedoch die Vermögensfreigrenze für dasAltersvorsorgevermögen auf 250,00 Euro pro vollendetem Lebensjahr erhöht.Neuregelungen SGB IIIm Verlauf der vergangenen Jahre sind noch eine Reihe von gesetzlichenNeuregelungen im SGB II in Kraft getreten. Zu den wichtigsten gesetzlichenÄnderungen gehören zweifelsohne die geänderten Bestimmungen zumSanktionsrecht sowie die Verpflichtung, Ermittlungsdienste und sog. Sofortangebotefür SGB II-Leistungsberechtigte vorzuhalten.2.1. SanktionsrechtDer Grundsatz des „Förderns und Forderns“ beinhaltet u.a., dass die erwerbsfähigenHilfebedürftigen konkrete Schritte zur Behebung ihrer Hilfebedürftigkeitunternehmen müssen. Zu diesem Zweck werden ihnen bestimmteLeistungskürzung13

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