13.07.2015 Aufrufe

2/2013 - zukunftsmotor.de

2/2013 - zukunftsmotor.de

2/2013 - zukunftsmotor.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SERVICE UND DIENSTLEISTUNGENJuristische DienstleistungenZukunftsmotor Metropolregion Rhein-NeckarSocial Media Auftritt von Unternehmen –Chance und Risiko„Time line“ <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Unternehmen vernetzten Nutzer. SolchesVer sen<strong>de</strong>n von Nachrichten ist Werbung im Sinne <strong>de</strong>s Wettbewerbsrecht, in <strong>de</strong>ren Erhalt <strong>de</strong>r Nutzer durch das Hinzufügen <strong>de</strong>sUnternehmensprofils zu seinen Kontakten – bei Facebook durch klicken<strong>de</strong>s „Gefällt mir“-Knopfs – einwilligt.Katrin Wentzensen, LL.M.adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbH1. AusgangssituationDr. Markus Ackermannnadjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbHIm Jahr 2012 gab es in Deutschland etwas mehr als 22 Millionenaktive Nutzer <strong>de</strong>r erfolgreichsten Social Media Plattform Facebook.Da das Durchschnittsalter <strong>de</strong>r Nutzer von sozialen Netzwerken zwischen23 und 47 Jahren liegt, haben Unternehmen ein großes Interesse,über diese Plattformen Werbung zu betreiben. Mittlerweilegibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten <strong>de</strong>s sogenannten SocialMedia Marketing. Viel zu oft sind Unternehmen jedoch ohne konkreteMarketingstrategie und ohne vorherige rechtliche Überprüfungihrer Kampagne in sozialen Netzwerken präsent. Die Auswirkungensolch unüberlegter Maßnahmen reichen von Imageverlust bis zu ho -hen Scha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong>de</strong>rungen. Im folgen<strong>de</strong>n Beitrag wollen wireinige Stolperfallen aufzeigen, die bei Social Media Kampagnen zubeachten sind.2. Nutzung von UnternehmensprofileDie meisten großen Unternehmen verfügen inzwischen über eineigenes Unternehmensprofil in <strong>de</strong>n gängigen sozialen Netzwerken.Nutzer <strong>de</strong>r Plattform können solche Unternehmensprofile ihrem ei -genen Netzwerk hinzufügen. Die Nachricht, dass <strong>de</strong>m Nutzer <strong>de</strong>rAuftritt <strong>de</strong>s Unternehmens gefällt, erscheint bei allen in seinemProfil gespeicherten Kontakten. Die positive Bewertung eines Unternehmensdurch <strong>de</strong>n Nutzer wird damit – gleichsam eines Virus –weitergeleitet (<strong>de</strong>shalb wird diese Form <strong>de</strong>r Werbung auch viralesMarketing genannt).Ein Unternehmensprofil kann vom jeweiligen Unternehmen mit aktuellenNachrichten zum Unternehmen und seinen Produkten gefülltwer<strong>de</strong>n. Diese erscheinen sofort nach Veröffentlichung auf <strong>de</strong>rBeim Anlegen eines Profils ist darauf zu achten, dass diese ge -schäft lich genutzten Seiten regelmäßig <strong>de</strong>n Impressumspflichtennach § 5 Telemediengesetz (TMG) unterliegen, die auch sonst fürUnternehmenswebseiten gelten. Je<strong>de</strong>r Nutzer muss erkennen können,wer für <strong>de</strong>n Auftritt verantwortlich ist und wie <strong>de</strong>rjenige er -reicht wer<strong>de</strong>n kann. Dieser Pflicht kann nicht mit <strong>de</strong>m bloßen Verweisauf die Unternehmenswebseite und das dort einsehbare Im -pres sum nachgekommen wer<strong>de</strong>n. Wird die neu geschaffene SocialMedia Präsenz <strong>de</strong>s Unternehmens mit Inhalten gefüllt, sind ergänzenddie Nut zungs bedingungen einzuhalten, welche die jeweiligePlattform vorgibt und die teilweise genaue Vorgaben zu geschäftlichenAuftritten machen.3. Kritische Social Media KampagnenAuch bei Nutzung von Sozialen Netzwerken ist je<strong>de</strong> Form <strong>de</strong>s sogenannten„Spamming“ – also das Versen<strong>de</strong>n von Werbenachrichtenohne Einwilligung – wettbewerbswidrig (§ 7 Gesetz gegen <strong>de</strong>nunlauteren Wettbewerb – UWG). Nicht erlaubt ist es daher, an<strong>de</strong>renNutzern – unabhängig davon, ob sie <strong>de</strong>n Unternehmensauftritt nunzu ihrem Netzwerk hinzugefügt haben – Werbung zu sen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>rAus sagen mit werblichem Inhalt an ihre Pinnwand zu schreiben.Auch die Auffor<strong>de</strong>rung an an<strong>de</strong>re Nutzer, das eigene Unterneh mensprofilzu ihrem Netzwerk hinzuzufügen, ist unzulässige Werbung.Ein häufiger Fehler von – oftmals sehr kreativen – Social MediaKam pagnen ist, dass sie <strong>de</strong>n Werbecharakter verschleiern. Damitsind diese nach § 4 Nr. 3 TMG o<strong>de</strong>r § 6 Abs., 1 Nr. 1, 2 TMG wegenVerstoß gegen die Regeln <strong>de</strong>s Wettbewerbs unzulässig. Denn <strong>de</strong>rWerbecharakter einer Maßnahme muss für <strong>de</strong>n durchschnittlichinformierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher stetsersichtlich sein. Nicht erlaubt ist es daher, wenn Unternehmen alsPrivatperson „getarnt“ in sozialen Netzwerken werbliche Aussagenüber sich o<strong>de</strong>r ihre Produkte verbreiten, sei es durch Anlegen einesentsprechen<strong>de</strong>n Profils o<strong>de</strong>r durch Versen<strong>de</strong>n von getarnten Nach -richten. Unzulässig war beispielsweise auch die von einem <strong>de</strong>utschenAutomobilhersteller verantwortete Werbekampagne, in <strong>de</strong>reine scheinbare Privatperson in sozialen Netzwerken regelmäßig mitFilmbeiträgen dokumentierte, wie sie von Deutschland zu <strong>de</strong>n Film -festspielen nach Cannes trampte, mit <strong>de</strong>m Vorhaben, sich stets nurvon Fahrzeugen dieses Automobilherstellers mitnehmen zu lassen.Die Berichte – und damit das positive Image <strong>de</strong>s Unternehmens –wur<strong>de</strong>n im sozialen Netz viral verbreitet. Da für einen Betrachter <strong>de</strong>r44 adjuga Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!