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p_mbf_frerichs_betriebsraete_2015

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PRAXISHILFEBlick ins GesetzbuchFundstellen im Betriebsverfassungsgesetz und im Kündigungsschutzgesetz, die bei derBetriebsratsgründung in der Praxis helfenI. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)§ 1 Errichtung von Betriebsräten(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigenwahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbarsind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsameBetriebe mehrerer Unternehmen.§ 7 WahlberechtigungWahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer einesanderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sinddiese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betriebeingesetzt werden.§ 8 Wählbarkeit(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monatedem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigtein der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. (…)§ 14 Wahlvorschriften(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigtenArbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen GewerkschaftenWahlvorschläge machen.§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betriebenohne Betriebsrat(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat,so wird in einer Betriebsversammlung von derMehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstandgewählt. (…)(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigteArbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertreteneGewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzungdes Wahlvorstands machen.(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügungoder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oderVersprechen von Vorteilen beeinflussen.(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnisvon Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigungim Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18 a)erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderungdes Arbeitsentgelts.II. Kündigungsschutzgesetz (KschG)§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands istvom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung einesWahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlagsan, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnissesunzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die denArbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltungeiner Kündigungsfrist berechtigen (…).(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-,Wahl- oder Bordversammlung (…) einlädt oder die Bestellungeines Wahlvorstands (…) beantragt, ist vom Zeitpunktder Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe desWahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachenvorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigemGrund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; derKündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oderAntragstellung aufgeführten Arbeitnehmer (...).Die ungekürzten Gesetzestexte stehen im Internet unterwww.gesetze-im-internet.de.(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattoder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand,so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestensdrei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betriebvertretenen Gewerkschaft. (…)§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesonderedarf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktivenund passiven Wahlrechts beschränkt werden.54GUTE PRAXIS BEI DER BETRIEBSRATSGRÜNDUNG

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