Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
jedoch mit einer Verschuldensform, und zwar der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2<br />
BGB). Auf keinen Fall wird man dem Arzt die Nichtheilung des Patienten als<br />
Pflichtverletzung vorwerfen können.<br />
Geiß/Greiner haben folgende Vertragspflichten genannt (5):<br />
Vertragliche Hauptpflichten:<br />
– ärztliche Behandlung in Diagnose und Therapie nach dem anerkannten und<br />
gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung;<br />
– Behandlungs- und Risikoaufklärung des Patienten; Sicherstellung seiner Einwilligung<br />
in die Behandlung;<br />
– sachgerechte Organisation des Behandlungsablaufs.<br />
Vertragliche Nebenpflichten:<br />
– Pflicht zur ärztlichen Dokumentation;<br />
– Pflicht zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen;<br />
– Pflicht zur Auskunft (auf Anforderung) über Befund, Prognose und äußeren<br />
Behandlungsablauf;<br />
– Pflicht zur Berücksichtigung finanzieller Belange des Patienten.<br />
b) Rechtswidrigkeit<br />
Anders als bei der deliktischen Haftung ist die Rechtswidrigkeit im oben genannten<br />
§ 280 Abs. 1 BGB nicht erwähnt. Rechtswidrig ist ein Verhalten, das<br />
im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Da es kein Verschulden ohne Rechtswidrigkeit<br />
gibt, ist diese auch Wesensmerkmal der Vertragshaftung. Durch die<br />
unter a) erläuterte Pflichtwidrigkeit wird die Rechtswidrigkeit vermutet bzw. ist<br />
die Rechtswidrigkeit sogar in der Pflichtverletzung enthalten.<br />
c) Verschulden<br />
Für das Verschulden genügt Fahrlässigkeit. Praktisch spielt nur diese Schuldform<br />
im Haftungsrecht eine Rolle, Vorsatz hingegen so gut wie gar nicht.<br />
Die Zurechnung der schuldhaften Pflichtverletzung bildet die Haftungsschwelle.<br />
Nicht der schlechte Ausgang einer Behandlung wird zum Haftungsgrund, sondern<br />
das Abweichen vom Standard der medizinischen Wissenschaft. Es kommt<br />
darauf an, ob der Arzt so gehandelt hat, wie es in seinem Berufskreis erwartet<br />
wird (6).<br />
Solange der Arzt sich innerhalb des Standards bewegt – es handelt sich nicht<br />
um einen juristischen, sondern einen medizinischen Maßstab – verletzt er keine<br />
Pflicht bzw. trifft den Arzt kein Verschulden. Die Sorgfalt, die vom Arzt erwar-<br />
8