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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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jedoch mit einer Verschuldensform, und zwar der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2<br />

BGB). Auf keinen Fall wird man dem Arzt die Nichtheilung des Patienten als<br />

Pflichtverletzung vorwerfen können.<br />

Geiß/Greiner haben folgende Vertragspflichten genannt (5):<br />

Vertragliche Hauptpflichten:<br />

– ärztliche Behandlung in Diagnose und Therapie nach dem anerkannten und<br />

gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung;<br />

– Behandlungs- und Risikoaufklärung des Patienten; Sicherstellung seiner Einwilligung<br />

in die Behandlung;<br />

– sachgerechte Organisation des Behandlungsablaufs.<br />

Vertragliche Nebenpflichten:<br />

– Pflicht zur ärztlichen Dokumentation;<br />

– Pflicht zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen;<br />

– Pflicht zur Auskunft (auf Anforderung) über Befund, Prognose und äußeren<br />

Behandlungsablauf;<br />

– Pflicht zur Berücksichtigung finanzieller Belange des Patienten.<br />

b) Rechtswidrigkeit<br />

Anders als bei der deliktischen Haftung ist die Rechtswidrigkeit im oben genannten<br />

§ 280 Abs. 1 BGB nicht erwähnt. Rechtswidrig ist ein Verhalten, das<br />

im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Da es kein Verschulden ohne Rechtswidrigkeit<br />

gibt, ist diese auch Wesensmerkmal der Vertragshaftung. Durch die<br />

unter a) erläuterte Pflichtwidrigkeit wird die Rechtswidrigkeit vermutet bzw. ist<br />

die Rechtswidrigkeit sogar in der Pflichtverletzung enthalten.<br />

c) Verschulden<br />

Für das Verschulden genügt Fahrlässigkeit. Praktisch spielt nur diese Schuldform<br />

im Haftungsrecht eine Rolle, Vorsatz hingegen so gut wie gar nicht.<br />

Die Zurechnung der schuldhaften Pflichtverletzung bildet die Haftungsschwelle.<br />

Nicht der schlechte Ausgang einer Behandlung wird zum Haftungsgrund, sondern<br />

das Abweichen vom Standard der medizinischen Wissenschaft. Es kommt<br />

darauf an, ob der Arzt so gehandelt hat, wie es in seinem Berufskreis erwartet<br />

wird (6).<br />

Solange der Arzt sich innerhalb des Standards bewegt – es handelt sich nicht<br />

um einen juristischen, sondern einen medizinischen Maßstab – verletzt er keine<br />

Pflicht bzw. trifft den Arzt kein Verschulden. Die Sorgfalt, die vom Arzt erwar-<br />

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