Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Das OLG Dresden verneinte dies, da die Fernlappenmethode nach den Feststellungen<br />
des Gutachters zwar die „elegantere“, jedoch keine der Nahlappenplastik<br />
grundsätzlich überlegene Methode darstellt, wobei die Besonderheit hinzukam,<br />
dass eine Entscheidung für die Nahlappenmethode als alternative<br />
Operationstechnik erst intraoperativ möglich gewesen wäre.<br />
d) Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs<br />
Sofern eine Operation noch kurze Zeit hinausgeschoben werden kann, jedoch<br />
die Möglichkeiten einer konservativen Behandlung des Schmerzzustandes erschöpft<br />
sind, ist daraus kein ärztliches Aufklärungsversäumnis herzuleiten.<br />
Bei diagnostischen Eingriffen ohne therapeutischen Eigenwert gelten strengere<br />
Maßstäbe für die Aufklärung des Patienten über die mit der medizinischen<br />
Maßnahme verbundenen Gefahren, sofern der invasive Schritt nicht dringend<br />
oder sogar vital indiziert erscheint. Hier hat der Arzt dem Patienten selbst entfernt<br />
liegende Komplikationsmöglichkeiten in angemessener Weise mitzuteilen.<br />
e) Aufklärung über die Heilungschancen<br />
Das Kammergericht Berlin, welches den Status eines Oberlandesgerichtes hat,<br />
wies in einer Entscheidung vom 15.12.2003 darauf hin, dass eine Aufklärung<br />
des Patienten nicht nur über die Risiken zu erfolgen habe, sondern auch die<br />
Heilungschancen aufgezeigt werden müssten (40).<br />
Auch Gehrlein weist darauf hin, dass der Patient den Nutzen des Eingriffs und die<br />
Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung erst dann einzuschätzen weiß, wenn er<br />
imstande ist, Nutzen und Risiken des Eingriffs gegeneinander abzuwägen (41).<br />
Sonstiges zur Aufklärung:<br />
Auch die vitale oder absolute Indikation entbinden den Arzt nicht von der Aufklärung.<br />
Ein so genanntes „therapeutisches Privileg“ steht dem Arzt nicht zur Verfügung.<br />
Eine Reduktion der Aufklärung ist nur in sehr wenigen Konstellationen<br />
denkbar. Das Aufklärungsgespräch sollte in rücksichtsvoller Art und Weise<br />
durchgeführt werden.<br />
Die Aufklärung ist vom Arzt durchzuführen, nicht von der Schwester oder Helferin.<br />
Die Aufklärung wird in einem persönlichen Arzt-Patientengespräch<br />
durchgeführt. Aufklärung und Einwilligung bedürfen nicht der Schriftform. Die<br />
Dokumentation der Aufklärung in den Patientenunterlagen muss jedoch dringend<br />
empfohlen werden.<br />
19