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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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Das OLG Dresden verneinte dies, da die Fernlappenmethode nach den Feststellungen<br />

des Gutachters zwar die „elegantere“, jedoch keine der Nahlappenplastik<br />

grundsätzlich überlegene Methode darstellt, wobei die Besonderheit hinzukam,<br />

dass eine Entscheidung für die Nahlappenmethode als alternative<br />

Operationstechnik erst intraoperativ möglich gewesen wäre.<br />

d) Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs<br />

Sofern eine Operation noch kurze Zeit hinausgeschoben werden kann, jedoch<br />

die Möglichkeiten einer konservativen Behandlung des Schmerzzustandes erschöpft<br />

sind, ist daraus kein ärztliches Aufklärungsversäumnis herzuleiten.<br />

Bei diagnostischen Eingriffen ohne therapeutischen Eigenwert gelten strengere<br />

Maßstäbe für die Aufklärung des Patienten über die mit der medizinischen<br />

Maßnahme verbundenen Gefahren, sofern der invasive Schritt nicht dringend<br />

oder sogar vital indiziert erscheint. Hier hat der Arzt dem Patienten selbst entfernt<br />

liegende Komplikationsmöglichkeiten in angemessener Weise mitzuteilen.<br />

e) Aufklärung über die Heilungschancen<br />

Das Kammergericht Berlin, welches den Status eines Oberlandesgerichtes hat,<br />

wies in einer Entscheidung vom 15.12.2003 darauf hin, dass eine Aufklärung<br />

des Patienten nicht nur über die Risiken zu erfolgen habe, sondern auch die<br />

Heilungschancen aufgezeigt werden müssten (40).<br />

Auch Gehrlein weist darauf hin, dass der Patient den Nutzen des Eingriffs und die<br />

Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung erst dann einzuschätzen weiß, wenn er<br />

imstande ist, Nutzen und Risiken des Eingriffs gegeneinander abzuwägen (41).<br />

Sonstiges zur Aufklärung:<br />

Auch die vitale oder absolute Indikation entbinden den Arzt nicht von der Aufklärung.<br />

Ein so genanntes „therapeutisches Privileg“ steht dem Arzt nicht zur Verfügung.<br />

Eine Reduktion der Aufklärung ist nur in sehr wenigen Konstellationen<br />

denkbar. Das Aufklärungsgespräch sollte in rücksichtsvoller Art und Weise<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Aufklärung ist vom Arzt durchzuführen, nicht von der Schwester oder Helferin.<br />

Die Aufklärung wird in einem persönlichen Arzt-Patientengespräch<br />

durchgeführt. Aufklärung und Einwilligung bedürfen nicht der Schriftform. Die<br />

Dokumentation der Aufklärung in den Patientenunterlagen muss jedoch dringend<br />

empfohlen werden.<br />

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