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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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nes Mittel zur Abwehr der Gefahr sein, die dem Kind drohe. Der Arzt müsse im<br />

Einzelfall selbst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 34 StGB vorliegen würden<br />

oder nicht (27a).<br />

Die Schwierigkeiten für den Arzt, die richtige Entscheidung zu treffen liegt auf der<br />

Hand. Die Vorsicht der oben genannten Ausführungen von Bender ist verständlich.<br />

Die <strong>Schweigepflicht</strong> ist ein hohes Rechtsgut, das nur ausnahmsweise durchbrochen<br />

werden darf, zumal die Anzeige nicht zwingend dem Schutzinteresse<br />

des Kindes am besten entsprechen muss. Bender weist auf das Problem, dass<br />

dringend behandlungsbedürftige Kinder möglicherweise nicht mehr behandelt<br />

würden, um eine mögliche Mitteilung oder Anzeige der Tat durch den Arzt zu<br />

vermeiden. Sie weist ferner darauf hin, dass hinreichende Verdachtsmomente<br />

vorliegen sollten, um den Täter sicher überführen zu können.<br />

8.3. <strong>Schweigepflicht</strong> des psychiatrisch tätigen Arztes<br />

Generell trifft den Arzt bei der Behandlung einer geistigen Erkrankung die gleiche<br />

<strong>Schweigepflicht</strong> wie bei der Behandlung anderer Krankheiten. In der<br />

Psychiatrie werden dem Arzt jedoch gewisse Grenzen der ärztlichen <strong>Schweigepflicht</strong><br />

zuerkannt. So ist es erlaubt bzw. sogar geboten, einen Dritten zu warnen,<br />

dem vom Patienten Gefahr droht (28).<br />

Zunächst ist dem Patienten jedoch die Gefährlichkeit seines Tuns vor Augen zu<br />

halten. Der Arzt soll dem Patienten selbiges untersagen. Erst dann, wenn der<br />

Kranke sich nicht an sein Verbot hält, darf der Arzt tätig werden (29), um der<br />

bestehenden Gefahr entgegenzuwirken. Der Arzt wird auch in solchen kritischen<br />

Fällen eine Güterabwägung vornehmen müssen. Die <strong>Schweigepflicht</strong><br />

und die drohende Gefahr für den Patienten selbst bzw. für Dritte sind miteinander<br />

abzuwägen.<br />

8.4. <strong>Schweigepflicht</strong> und elektronische Datenträger<br />

Gemäß § 10 der Berufsordnung bedürfen Aufzeichnungen auf elektronischen<br />

Datenträgern oder anderen Speichermedien besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,<br />

um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung<br />

zu verhindern.<br />

Oft ist es mit der Speicherung auf elektronische Datenträger nicht getan. Es<br />

stellt sich die Frage der Datenübermittlung. Auch die elektronische Datenübermittlung<br />

darf nur unter Beachtung der Vorschriften über die ärztliche Schweige-<br />

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