Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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Aufklärung und Einwilligung<br />
Der Patient mit einem psychischen Leiden ist grundsätzlich als rechts- und<br />
handlungsfähig anzusehen. Besonderheiten bestehen bei Patienten, die unter<br />
Betreuung stehen. Die frühere Entmündigung wurde 1992 abgeschafft. Der<br />
unter Betreuung stehende Patient hat einen gesetzlichen Vertreter. Er ist jedoch<br />
keineswegs rechtlos. Einerseits ist stets der Umfang der Betreuung zu prüfen,<br />
andererseits bedeutet die Anordnung einer Betreuung nicht automatisch, dass<br />
der Patient nicht mehr zu informieren oder gar einwilligungsunfähig ist. Nur<br />
wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist, tritt der Betreuer an die Stelle<br />
des Patienten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt<br />
ausgesprochen wurde. In diesem Falle ist alles von der Einwilligung<br />
des Betreuers abhängig.<br />
Die psychiatrische Therapie bedarf somit grundsätzlich auch der Aufklärung<br />
und Einwilligung des Patienten. Etwas anderes gilt nur für die Zwangsbehandlung.<br />
Im Bereich der Psychotherapie ist bisher kein Urteil bekannt, welches sich mit<br />
Aufklärungs- und Einwilligungsfragen befasst (100). Gründel vertritt die Auffassung,<br />
dass die Grundsätze der ärztlichen Aufklärung zwar nicht spiegelgleich,<br />
aber im wesentlichen für die Psychotherapie heranzuziehen seien (101).<br />
3.5. Urlaubsvertretung; Gemeinschaftspraxis<br />
Urlaubsvertretung<br />
Im Falle der Urlaubsvertretung bleibt es dabei, dass der medizinische Behandlungsvertrag<br />
zwischen dem Praxisinhaber und Patienten abgeschlossen ist. Der<br />
Urlaubsvertreter hat den Status eines Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB. Vertragliche<br />
Haftungsansprüche kann der Patient ausschließlich gegenüber dem<br />
Praxisinhaber geltend machen. Deliktisch haftet der Urlaubsvertreter hingegen<br />
für eigenes Aufklärungs- und Behandlungsverschulden, so dass der Patient<br />
zwei potentielle Haftungsschuldner zur Verfügung hat (102). Es ist also für den<br />
Praxisinhaber durchaus von Belang, wen er während seiner Urlaubszeit als Vertreter<br />
einsetzt.<br />
Zu beachten ist allerdings, dass die oben genannten Ausführungen nur für den<br />
Fall der echten Stellvertretung gelten. Die regelmäßigen Fälle der Weiterverweisung<br />
eines Patienten zur Durchführung der Behandlung an die andere Praxis<br />
sind nicht erfasst (103).<br />
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