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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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Aufklärung und Einwilligung<br />

Der Patient mit einem psychischen Leiden ist grundsätzlich als rechts- und<br />

handlungsfähig anzusehen. Besonderheiten bestehen bei Patienten, die unter<br />

Betreuung stehen. Die frühere Entmündigung wurde 1992 abgeschafft. Der<br />

unter Betreuung stehende Patient hat einen gesetzlichen Vertreter. Er ist jedoch<br />

keineswegs rechtlos. Einerseits ist stets der Umfang der Betreuung zu prüfen,<br />

andererseits bedeutet die Anordnung einer Betreuung nicht automatisch, dass<br />

der Patient nicht mehr zu informieren oder gar einwilligungsunfähig ist. Nur<br />

wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig ist, tritt der Betreuer an die Stelle<br />

des Patienten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt<br />

ausgesprochen wurde. In diesem Falle ist alles von der Einwilligung<br />

des Betreuers abhängig.<br />

Die psychiatrische Therapie bedarf somit grundsätzlich auch der Aufklärung<br />

und Einwilligung des Patienten. Etwas anderes gilt nur für die Zwangsbehandlung.<br />

Im Bereich der Psychotherapie ist bisher kein Urteil bekannt, welches sich mit<br />

Aufklärungs- und Einwilligungsfragen befasst (100). Gründel vertritt die Auffassung,<br />

dass die Grundsätze der ärztlichen Aufklärung zwar nicht spiegelgleich,<br />

aber im wesentlichen für die Psychotherapie heranzuziehen seien (101).<br />

3.5. Urlaubsvertretung; Gemeinschaftspraxis<br />

Urlaubsvertretung<br />

Im Falle der Urlaubsvertretung bleibt es dabei, dass der medizinische Behandlungsvertrag<br />

zwischen dem Praxisinhaber und Patienten abgeschlossen ist. Der<br />

Urlaubsvertreter hat den Status eines Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB. Vertragliche<br />

Haftungsansprüche kann der Patient ausschließlich gegenüber dem<br />

Praxisinhaber geltend machen. Deliktisch haftet der Urlaubsvertreter hingegen<br />

für eigenes Aufklärungs- und Behandlungsverschulden, so dass der Patient<br />

zwei potentielle Haftungsschuldner zur Verfügung hat (102). Es ist also für den<br />

Praxisinhaber durchaus von Belang, wen er während seiner Urlaubszeit als Vertreter<br />

einsetzt.<br />

Zu beachten ist allerdings, dass die oben genannten Ausführungen nur für den<br />

Fall der echten Stellvertretung gelten. Die regelmäßigen Fälle der Weiterverweisung<br />

eines Patienten zur Durchführung der Behandlung an die andere Praxis<br />

sind nicht erfasst (103).<br />

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