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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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Selbständiges Beweisverfahren<br />

Vor der Anhängigkeit eines Rechtsstreites bzw. außerhalb eines Rechtsstreites<br />

kennt das Verfahrensrecht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.<br />

Es handelt sich dabei um ein Gutachterverfahren unter der Federführung des<br />

Gerichtes. In der Regel übernimmt das Gericht die einseitig von der Antragstellerseite<br />

gestellten Fragen in einem Beweisbeschluss, der dann einem vorm<br />

Gericht bestellten Sachverständigen vorgelegt wird. Typisch sind diese Verfahren<br />

in Baurechtsstreitigkeiten, wo die Frage des drohenden Verlustes oder die<br />

drohende Erschwerung der Benutzbarkeit eines Beweismittels oft eine Rolle<br />

spielt. Es war in der Vergangenheit umstritten, ob ein derartiges Verfahren auch<br />

für das <strong>Arzthaftung</strong>srecht zulässig ist. In der Zwischenzeit hat der Bundesgerichtshof<br />

entschieden. Die Frage wurde bejaht (111), wobei der BGH seine<br />

Bedenken in Bezug auf diese Verfahrensart in <strong>Arzthaftung</strong>ssachen artikulierte.<br />

Medizinische Gutachten<br />

Ein Haftungsprozess ohne Beiziehung medizinischer Gutachten ist kaum denkbar.<br />

Nur der Gutachter hat die erforderliche medizinische Sachkunde und ist in<br />

der Lage, über den Standard der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt<br />

der Behandlung Auskunft zu erteilen. Häufig wird das schriftlich erstattete<br />

Gutachten vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutert.<br />

Dem Gutachter werden dazu Fragen gestellt.<br />

Es liegt auf der Hand, dass im <strong>Arzthaftung</strong>sprozess speziell zur Frage der Klärung<br />

eines Behandlungsfehlers dem Gutachter eine zentrale Rolle zukommt.<br />

Der Gutachter ist nicht Zeuge, sondern Gehilfe des Richters. Er ist nicht dazu<br />

da, Rechtsfragen zu beantworten.<br />

Sofern neben dem Gerichtsgutachten ein Privatgutachten erstattet wurde, hat sich<br />

das Gericht auch mit dem Privatgutachten auseinander zu setzen. Das Gericht<br />

muss insbesondere darlegen, weshalb es einem bestimmten Gutachten folgt.<br />

4.Zusammenfassung<br />

<strong>Arzthaftung</strong> ist Berufshaftung wie sie auch andere Berufsausübende – insbesondere<br />

freie Berufe wie Architekten, Ingenieure, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<br />

und Notare trifft. Der besondere Akzent der <strong>Arzthaftung</strong> besteht<br />

darin, dass das Verletzungsobjekt ein Mensch ist und der Tätigkeit des Arztes<br />

eine Schadensneigung innewohnt (112).<br />

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