Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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Selbständiges Beweisverfahren<br />
Vor der Anhängigkeit eines Rechtsstreites bzw. außerhalb eines Rechtsstreites<br />
kennt das Verfahrensrecht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.<br />
Es handelt sich dabei um ein Gutachterverfahren unter der Federführung des<br />
Gerichtes. In der Regel übernimmt das Gericht die einseitig von der Antragstellerseite<br />
gestellten Fragen in einem Beweisbeschluss, der dann einem vorm<br />
Gericht bestellten Sachverständigen vorgelegt wird. Typisch sind diese Verfahren<br />
in Baurechtsstreitigkeiten, wo die Frage des drohenden Verlustes oder die<br />
drohende Erschwerung der Benutzbarkeit eines Beweismittels oft eine Rolle<br />
spielt. Es war in der Vergangenheit umstritten, ob ein derartiges Verfahren auch<br />
für das <strong>Arzthaftung</strong>srecht zulässig ist. In der Zwischenzeit hat der Bundesgerichtshof<br />
entschieden. Die Frage wurde bejaht (111), wobei der BGH seine<br />
Bedenken in Bezug auf diese Verfahrensart in <strong>Arzthaftung</strong>ssachen artikulierte.<br />
Medizinische Gutachten<br />
Ein Haftungsprozess ohne Beiziehung medizinischer Gutachten ist kaum denkbar.<br />
Nur der Gutachter hat die erforderliche medizinische Sachkunde und ist in<br />
der Lage, über den Standard der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt<br />
der Behandlung Auskunft zu erteilen. Häufig wird das schriftlich erstattete<br />
Gutachten vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erläutert.<br />
Dem Gutachter werden dazu Fragen gestellt.<br />
Es liegt auf der Hand, dass im <strong>Arzthaftung</strong>sprozess speziell zur Frage der Klärung<br />
eines Behandlungsfehlers dem Gutachter eine zentrale Rolle zukommt.<br />
Der Gutachter ist nicht Zeuge, sondern Gehilfe des Richters. Er ist nicht dazu<br />
da, Rechtsfragen zu beantworten.<br />
Sofern neben dem Gerichtsgutachten ein Privatgutachten erstattet wurde, hat sich<br />
das Gericht auch mit dem Privatgutachten auseinander zu setzen. Das Gericht<br />
muss insbesondere darlegen, weshalb es einem bestimmten Gutachten folgt.<br />
4.Zusammenfassung<br />
<strong>Arzthaftung</strong> ist Berufshaftung wie sie auch andere Berufsausübende – insbesondere<br />
freie Berufe wie Architekten, Ingenieure, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<br />
und Notare trifft. Der besondere Akzent der <strong>Arzthaftung</strong> besteht<br />
darin, dass das Verletzungsobjekt ein Mensch ist und der Tätigkeit des Arztes<br />
eine Schadensneigung innewohnt (112).<br />
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