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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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eiterung des Fußwurzelknochens vorlag. Der Vater hatte der Operation widersprochen.<br />

Das Reichsgericht sah in dem medizinisch indizierten Eingriff eine<br />

Körperverletzung, die nur durch die Einwilligung des sorgeberechtigten Vaters<br />

oder eines Pflegers hätte gerechtfertigt werden können.<br />

Die bereits in Ziff. 1 dargelegte Sach- und Rechtslage, wonach jeder Eingriff,<br />

sei er behandlungsfehlerhaft oder behandlungsfehlerfrei, als Verletzung des<br />

Behandlungsvertrages und rechtswidrige Körperverletzung zu werten, sofern<br />

keine auf einer Aufklärung basierende wirksame Einwilligung vorliegt, basiert<br />

auf dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Patienten<br />

(Art. 2 Grundgesetz).<br />

Die Aufklärung ist nicht nur eine deliktische Pflicht des Arztes, die Durchführung<br />

der Aufklärung wird auch vertraglich geschuldet. Die Aufklärung geht<br />

der Einwilligung voraus und ist Voraussetzung für die Erteilung der Einwilligung.<br />

Die Selbstbestimmungsaufklärung zielt darauf ab, dem Patienten eine allgemeine<br />

Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht kommenden<br />

Behandlung, von den auf den Patienten zukommenden Belastungen und Risiken<br />

zu vermitteln (34).<br />

Grundsätzlich ist die Aufklärung und Einwilligung vor allen diagnostischen<br />

und therapeutischen Behandlungsmaßnahmen geboten.<br />

Die Einwilligung muss für mehrere an der Behandlung beteiligte Ärzte dann<br />

getrennt erfolgen, sofern sie selbständige Behandlungsschritte vornehmen zum<br />

Beispiel Chirurg/Operateur – Anästhesist oder Chirurg – Radiologe bei Kontrastmitteluntersuchung<br />

in Vorbereitung einer Operation (35).<br />

Aufklärungsarten und Umfang der Aufklärung:<br />

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001<br />

die unterschiedlichen Aufklärungsarten wie folgt strukturiert (36):<br />

a) Selbstbestimmungsaufklärung<br />

Die Selbstbestimmungsaufklärung schafft die Voraussetzungen für eine rechtfertigende<br />

Einwilligung. Der Patient muss im Großen und Ganzen erfahren,<br />

welche Krankheit vorliegt, welcher Eingriff geplant ist, wie dringlich er ist, wie<br />

er abläuft und welche Nebenwirkungen und Risiken damit verbunden sind. Die<br />

Aufklärung muss vorher erfolgen, unabhängig davon, ob es sich um diagnostische<br />

oder therapeutische Maßnahmen handelt.<br />

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