Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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eiterung des Fußwurzelknochens vorlag. Der Vater hatte der Operation widersprochen.<br />
Das Reichsgericht sah in dem medizinisch indizierten Eingriff eine<br />
Körperverletzung, die nur durch die Einwilligung des sorgeberechtigten Vaters<br />
oder eines Pflegers hätte gerechtfertigt werden können.<br />
Die bereits in Ziff. 1 dargelegte Sach- und Rechtslage, wonach jeder Eingriff,<br />
sei er behandlungsfehlerhaft oder behandlungsfehlerfrei, als Verletzung des<br />
Behandlungsvertrages und rechtswidrige Körperverletzung zu werten, sofern<br />
keine auf einer Aufklärung basierende wirksame Einwilligung vorliegt, basiert<br />
auf dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Patienten<br />
(Art. 2 Grundgesetz).<br />
Die Aufklärung ist nicht nur eine deliktische Pflicht des Arztes, die Durchführung<br />
der Aufklärung wird auch vertraglich geschuldet. Die Aufklärung geht<br />
der Einwilligung voraus und ist Voraussetzung für die Erteilung der Einwilligung.<br />
Die Selbstbestimmungsaufklärung zielt darauf ab, dem Patienten eine allgemeine<br />
Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht kommenden<br />
Behandlung, von den auf den Patienten zukommenden Belastungen und Risiken<br />
zu vermitteln (34).<br />
Grundsätzlich ist die Aufklärung und Einwilligung vor allen diagnostischen<br />
und therapeutischen Behandlungsmaßnahmen geboten.<br />
Die Einwilligung muss für mehrere an der Behandlung beteiligte Ärzte dann<br />
getrennt erfolgen, sofern sie selbständige Behandlungsschritte vornehmen zum<br />
Beispiel Chirurg/Operateur – Anästhesist oder Chirurg – Radiologe bei Kontrastmitteluntersuchung<br />
in Vorbereitung einer Operation (35).<br />
Aufklärungsarten und Umfang der Aufklärung:<br />
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001<br />
die unterschiedlichen Aufklärungsarten wie folgt strukturiert (36):<br />
a) Selbstbestimmungsaufklärung<br />
Die Selbstbestimmungsaufklärung schafft die Voraussetzungen für eine rechtfertigende<br />
Einwilligung. Der Patient muss im Großen und Ganzen erfahren,<br />
welche Krankheit vorliegt, welcher Eingriff geplant ist, wie dringlich er ist, wie<br />
er abläuft und welche Nebenwirkungen und Risiken damit verbunden sind. Die<br />
Aufklärung muss vorher erfolgen, unabhängig davon, ob es sich um diagnostische<br />
oder therapeutische Maßnahmen handelt.<br />
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