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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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Es besteht nur in sehr eingeschränktem Umfang die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis<br />

zwischen Arzt und Patient durch gesonderte Regelungen individuell<br />

auszugestalten. Der Gestaltungsfreiheit sind durch die §§ 134, 138 BGB Grenzen<br />

gesetzt. Gesetzwidrige oder sittenwidrige Abreden sind dem Arzt untersagt.<br />

So sind Haftungsbegrenzungsabreden ohne tragenden Grund sittenwidrig. Gleiches<br />

gilt für Eingriffe, die keinem medizinischen Zweck dienen (10). Anders<br />

kann die Sachlage gegebenenfalls bei plastischen Operationen sein, die kosmetischen<br />

Zwecken dienen.<br />

In seltenen Einzelfällen kann ein Haftungsverzicht bei medizinisch nicht indizierten<br />

Maßnahmen wirksam sein, wenn der Patient über medizinische Vorkenntnisse<br />

verfügt und auf die Durchführung des Eingriffes, deren Folgen er<br />

allein tragen will, besteht (11). Das Urteil betraf die Fingeramputation bei<br />

einem Veterinärmediziner, der – wie sich herausstellte zu Unrecht – eine Gasbrandinfektion<br />

befürchtete. Es ist zu beachten, dass dieses Urteil keinesfalls zur<br />

Verallgemeinerung herangezogen werden kann. Hier bestand die besondere<br />

Situation, dass der Patient als Veterinärmediziner selbst über erhebliche medizinische<br />

Kenntnisse verfügte. Selbst dieses letzte Argument sollte jedoch mit<br />

Zurückhaltung betrachtet werden, denn bei einer Krankenschwester oder einem<br />

Tierarzt können nicht ohne weiteres die Kenntnisse eines Facharztes vorausgesetzt<br />

werden. (So beispielsweise das OLG Stuttgart (12), welches die Haftung<br />

eines Facharztes für Chirurgie bejahte, der von einer Tierärztin verklagt<br />

wurde.)<br />

Jeder Arzt tut gut daran, sich selbst einem nachhaltigen Begehren seines Patienten<br />

zu widersetzen, wenn dieser eine kontra indizierte Behandlung wünscht.<br />

Führt der Arzt auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten eine kontraindizierte<br />

Therapie durch, so haftet er allein. Der Arzt kann sich bei Eintritt eines dadurch<br />

bedingten Schadens insbesondere nicht auf ein Mitverschulden des Patienten<br />

stützen (13). Der Bundesgerichtshof hatte die Revision des beklagten Arztes<br />

durch Beschluss vom 18.09.2001 (14) nicht angenommen, so dass die hier dargestellte<br />

Rechtslage höchstrichterlich bestätigt ist.<br />

2.2. Deliktische Haftungsgrundlagen<br />

Mit der Übernahme der Behandlung erwachsen für den Arzt, aber auch für das<br />

nichtärztliche Personal gesetzliche Pflichten zum Schutz und zur Erhaltung der<br />

Gesundheit der Patienten. Gesetzliche Grundlage sind die Vorschriften über<br />

unerlaubte Handlungen, geregelt im BGB unter §§ 823 ff. BGB.<br />

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