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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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nanntes Schmerzensgeld zu (immaterieller Schadenersatz). Lediglich beim<br />

Schmerzensgeld spielt neben der Schadensausgleichsfunktion die Genugtuungsfunktion<br />

eine Rolle.<br />

Rechtlich werden Fehler bei der Einholung der Einwilligung und der Aufklärung<br />

des Patienten den Behandlungsfehlern gleichgestellt. Hat der Arzt ohne<br />

Aufklärung und Einwilligung einen Eingriff vorgenommen und verwirklicht<br />

sich das aufklärungsbedürftige Risiko, so ist voller Ersatz des entstandenen<br />

Schadens sowie Schmerzensgeld zu zahlen (83).<br />

Die ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge werden auch in der Bundesrepublik<br />

höher. So hat das OLG Hamm 500.000 € Schmerzensgeld für schwerste Schädigungen<br />

eines Kindes bei der Geburt durch fehlerhaftes Geburtsmanagement<br />

ausgesprochen (84).<br />

Es ist möglich, dass der Patient nicht mehr Inhaber des Anspruches ist, soweit<br />

dieser auf den Arbeitgeber, insbesondere jedoch die Sozialversicherung oder<br />

private Versicherung übergegangen ist bzw. abgetreten wurde. Dies wird der<br />

Arzt dem Patienten entgegenhalten. Der Anspruch kann jedoch zurückübertragen<br />

werden oder der Versicherungsträger macht seine Ansprüche unmittelbar<br />

geltend.<br />

Zu beachten ist ferner folgender Aspekt:<br />

Sofern dem Arzt ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler unterläuft, ist der<br />

ärztliche Eingriff als rechtswidrig zu erachten mit der Folge, dass ihm ein<br />

Honoraranspruch gegen den Patienten nicht zusteht. Sofern der Patient das<br />

Honorar bereits gezahlt hat, kann er als Bestandteil seines Schadenersatzanspruchs<br />

Erstattung der Zahlung verlangen (85).<br />

b) Mitverschulden<br />

Der Einwand des Mitverschuldens auf Seiten des Geschädigten spielt im allgemeinen<br />

Zivilrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Der Einwand muss vom Arzt<br />

bzw. dessen Anwalt im Prozess getätigt werden. Die gesetzliche Regelung ist<br />

im § 254 BGB zu finden.<br />

Im <strong>Arzthaftung</strong>srecht wird dem Mitverschuldenseinwand mit Zurückhaltung<br />

begegnet. Der Mitverschuldenseinwand ist ausnahmsweise dann berechtigt,<br />

wenn der Patient diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und<br />

verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden<br />

pflegt. So genügt der Patient der einzuhaltenden Sorgfalt nicht, wenn er Therapievorgaben<br />

oder Kontrolluntersuchungen missachtet. Allerdings kann dem<br />

Patienten das Versäumnis einer Kontrolluntersuchung nur vorgeworfen werden,<br />

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