Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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nanntes Schmerzensgeld zu (immaterieller Schadenersatz). Lediglich beim<br />
Schmerzensgeld spielt neben der Schadensausgleichsfunktion die Genugtuungsfunktion<br />
eine Rolle.<br />
Rechtlich werden Fehler bei der Einholung der Einwilligung und der Aufklärung<br />
des Patienten den Behandlungsfehlern gleichgestellt. Hat der Arzt ohne<br />
Aufklärung und Einwilligung einen Eingriff vorgenommen und verwirklicht<br />
sich das aufklärungsbedürftige Risiko, so ist voller Ersatz des entstandenen<br />
Schadens sowie Schmerzensgeld zu zahlen (83).<br />
Die ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge werden auch in der Bundesrepublik<br />
höher. So hat das OLG Hamm 500.000 € Schmerzensgeld für schwerste Schädigungen<br />
eines Kindes bei der Geburt durch fehlerhaftes Geburtsmanagement<br />
ausgesprochen (84).<br />
Es ist möglich, dass der Patient nicht mehr Inhaber des Anspruches ist, soweit<br />
dieser auf den Arbeitgeber, insbesondere jedoch die Sozialversicherung oder<br />
private Versicherung übergegangen ist bzw. abgetreten wurde. Dies wird der<br />
Arzt dem Patienten entgegenhalten. Der Anspruch kann jedoch zurückübertragen<br />
werden oder der Versicherungsträger macht seine Ansprüche unmittelbar<br />
geltend.<br />
Zu beachten ist ferner folgender Aspekt:<br />
Sofern dem Arzt ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler unterläuft, ist der<br />
ärztliche Eingriff als rechtswidrig zu erachten mit der Folge, dass ihm ein<br />
Honoraranspruch gegen den Patienten nicht zusteht. Sofern der Patient das<br />
Honorar bereits gezahlt hat, kann er als Bestandteil seines Schadenersatzanspruchs<br />
Erstattung der Zahlung verlangen (85).<br />
b) Mitverschulden<br />
Der Einwand des Mitverschuldens auf Seiten des Geschädigten spielt im allgemeinen<br />
Zivilrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Der Einwand muss vom Arzt<br />
bzw. dessen Anwalt im Prozess getätigt werden. Die gesetzliche Regelung ist<br />
im § 254 BGB zu finden.<br />
Im <strong>Arzthaftung</strong>srecht wird dem Mitverschuldenseinwand mit Zurückhaltung<br />
begegnet. Der Mitverschuldenseinwand ist ausnahmsweise dann berechtigt,<br />
wenn der Patient diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und<br />
verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden<br />
pflegt. So genügt der Patient der einzuhaltenden Sorgfalt nicht, wenn er Therapievorgaben<br />
oder Kontrolluntersuchungen missachtet. Allerdings kann dem<br />
Patienten das Versäumnis einer Kontrolluntersuchung nur vorgeworfen werden,<br />
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