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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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deren Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig nicht übernommen<br />

werden, so ist er verpflichtet, den Patienten unmissverständlich darauf<br />

hinzuweisen, dass er die Therapie voraussichtlich selbst bezahlen muss. Der<br />

Patient ist darüber hinaus klar und eindeutig über die realistischen Chancen<br />

einer ins Auge gefassten Therapie aufzuklären (47).<br />

Zusammenfassung zur Aufklärungsfehlerhaftung<br />

Niemand wird heute die Notwendigkeit der Aufklärung des Patienten ernsthaft<br />

bestreiten.<br />

Jeder Arzt muss sich aus haftungsrechtlichen Gründen bemühen, den rechtlichen<br />

Anforderungen bestmöglich gerecht zu werden. Dessen ungeachtet stellt<br />

sich jedoch die Frage, ob die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für<br />

den Arzt in dem juristisch geforderten Umfang wirklich in jedem Fall vollständig<br />

erfüllbar sind.<br />

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wieviel Aufklärung der Patient verkraftet,<br />

wieviel er aufnehmen kann. Die Aufnahme sowie die Verarbeitung von Informationen<br />

erfordern Zeit und Aufklärung und wird oft nur als Prozess gelingen<br />

(48). Flipp und Aymanns weisen darauf hin, dass der Arzt berücksichtigen<br />

muss, wie viele Informationen der Patient – seinen individuellen Abwehr-versus<br />

Vigilanztendenzen entsprechend – verarbeiten kann, bevor er ihn über seine<br />

Erkrankung oder deren Behandlung informiert (49). In welchem Verhältnis stehen<br />

diese ärztlichen Forderungen zu der eindeutigen Rechtslage, wonach es kein<br />

„therapeutisches Privileg“ gibt? (50) Sind nicht zum Beispiel Fallgestaltungen<br />

denkbar, wo ein Aufklärungsgespräch stückweise gegebenenfalls erst zu einem<br />

späten Zeitpunkt – haftungsrechtlich möglicherweise zu spät mit der Folge der<br />

Haftung des Arztes – auch für den Patienten besser sein kann?<br />

Die oben genannten Fragen nützen dem Arzt als niedergelassenen Praktiker oder<br />

als Kliniker im Haftungsfall wenig, sie machen jedoch deutlich, dass auch im<br />

Bereich der Aufklärungsfehlerhaftung durchaus noch Gesprächs- und gegebenenfalls<br />

Handlungsbedarf zwischen Justiz und Medizin besteht, um eine für alle<br />

Beteiligten optimale Lösung anzustreben.<br />

2.5. Die ärztliche Dokumentation<br />

Die Dokumentationspflicht wird vom Arzt vertraglich und deliktisch geschuldet.<br />

Die Dokumentation zielt nicht in erster Linie auf juristische Beweissicherung<br />

ab. Sie dient dazu, eine sachgerechte medizinische Behandlung durch<br />

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