Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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deren Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig nicht übernommen<br />
werden, so ist er verpflichtet, den Patienten unmissverständlich darauf<br />
hinzuweisen, dass er die Therapie voraussichtlich selbst bezahlen muss. Der<br />
Patient ist darüber hinaus klar und eindeutig über die realistischen Chancen<br />
einer ins Auge gefassten Therapie aufzuklären (47).<br />
Zusammenfassung zur Aufklärungsfehlerhaftung<br />
Niemand wird heute die Notwendigkeit der Aufklärung des Patienten ernsthaft<br />
bestreiten.<br />
Jeder Arzt muss sich aus haftungsrechtlichen Gründen bemühen, den rechtlichen<br />
Anforderungen bestmöglich gerecht zu werden. Dessen ungeachtet stellt<br />
sich jedoch die Frage, ob die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für<br />
den Arzt in dem juristisch geforderten Umfang wirklich in jedem Fall vollständig<br />
erfüllbar sind.<br />
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wieviel Aufklärung der Patient verkraftet,<br />
wieviel er aufnehmen kann. Die Aufnahme sowie die Verarbeitung von Informationen<br />
erfordern Zeit und Aufklärung und wird oft nur als Prozess gelingen<br />
(48). Flipp und Aymanns weisen darauf hin, dass der Arzt berücksichtigen<br />
muss, wie viele Informationen der Patient – seinen individuellen Abwehr-versus<br />
Vigilanztendenzen entsprechend – verarbeiten kann, bevor er ihn über seine<br />
Erkrankung oder deren Behandlung informiert (49). In welchem Verhältnis stehen<br />
diese ärztlichen Forderungen zu der eindeutigen Rechtslage, wonach es kein<br />
„therapeutisches Privileg“ gibt? (50) Sind nicht zum Beispiel Fallgestaltungen<br />
denkbar, wo ein Aufklärungsgespräch stückweise gegebenenfalls erst zu einem<br />
späten Zeitpunkt – haftungsrechtlich möglicherweise zu spät mit der Folge der<br />
Haftung des Arztes – auch für den Patienten besser sein kann?<br />
Die oben genannten Fragen nützen dem Arzt als niedergelassenen Praktiker oder<br />
als Kliniker im Haftungsfall wenig, sie machen jedoch deutlich, dass auch im<br />
Bereich der Aufklärungsfehlerhaftung durchaus noch Gesprächs- und gegebenenfalls<br />
Handlungsbedarf zwischen Justiz und Medizin besteht, um eine für alle<br />
Beteiligten optimale Lösung anzustreben.<br />
2.5. Die ärztliche Dokumentation<br />
Die Dokumentationspflicht wird vom Arzt vertraglich und deliktisch geschuldet.<br />
Die Dokumentation zielt nicht in erster Linie auf juristische Beweissicherung<br />
ab. Sie dient dazu, eine sachgerechte medizinische Behandlung durch<br />
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