Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat. Ein wirksames<br />
Einverständnis setzt voraus, dass der Patient über die Forderungsabtretung unterrichtet<br />
wurde. Die Mitteilung an den Patienten, Patientendaten würden zur Abwicklung<br />
der Patientenrechnungen weitergegeben, ist nicht ausreichend (36a).<br />
8.9. <strong>Schweigepflicht</strong> unter Ärzten<br />
Es ist darauf zu achten, dass vom Grundsatz her die <strong>Schweigepflicht</strong> auch unter<br />
Ärzten besteht. Davon zu trennen ist von vornherein die Behandlung in einem<br />
Krankenhausteam oder innerhalb einer Gemeinschaftspraxis, wo von einem<br />
stillschweigenden Einverständnis des Patienten auszugehen ist (37).<br />
Auch bei einer Weiter- und Nachbehandlung des Patienten durch einen anderen<br />
Arzt ist die <strong>Schweigepflicht</strong> gelockert bzw. aufgehoben (38). Der Arzt wird in<br />
der Regel zumindest von einer stillschweigenden Einwilligung ausgehen<br />
können.<br />
Holt der Patient, der bei einem Arzt in Behandlung ist, bei einem anderen Arzt<br />
eine Zweitmeinung ein, so ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Patient<br />
gerade nicht daran interessiert ist, dass sich die Ärzte untereinander austauschen.<br />
Es liegt auch kein Fall der Vor- und Nachbehandlung vor, so dass die<br />
<strong>Schweigepflicht</strong> zu beachten ist.<br />
9.Zusammenfassung<br />
Die ärztliche <strong>Schweigepflicht</strong> ist ein stets aktuelles Thema, das der Ärztin/dem<br />
Arzt im konkreten Fall schwierige Entscheidungen abverlangen kann. Niemand<br />
kann der Ärztin/dem Arzt die manchmal mit dem ärztlichen Gewissen schwer<br />
zu vereinbarende Entscheidung abnehmen. Es ist stets zu beachten, dass die<br />
wirklich schwierigen Fälle durch Interessenkonflikte gekennzeichnet sind und<br />
der Arzt Gefahr läuft, „zwischen die Stühle“ zu geraten. So steht zum Beispiel<br />
das verständliche Interesse der Strafverfolgungsbehörden auf der einen Seite.<br />
Auf der anderen Seite steht der Patient, der ein rechtlich geschütztes Interesse<br />
daran hat, dass sich der Arzt auch an seine Verschwiegenheitspflicht hält. Nicht<br />
zuletzt können die Interessen Dritter eine Rolle spielen, zum Beispiel von Kindern<br />
oder dem Ehepartner/Lebensgefährten des Patienten.<br />
Unter Ziff. 3 wurde ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. vorgestellt, welches die<br />
Aids-Problematik zum Gegenstand hat. Hier stellt sich spiegelbildlich die<br />
Frage, ob nicht auch der Patient eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Arzt<br />
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