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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat. Ein wirksames<br />

Einverständnis setzt voraus, dass der Patient über die Forderungsabtretung unterrichtet<br />

wurde. Die Mitteilung an den Patienten, Patientendaten würden zur Abwicklung<br />

der Patientenrechnungen weitergegeben, ist nicht ausreichend (36a).<br />

8.9. <strong>Schweigepflicht</strong> unter Ärzten<br />

Es ist darauf zu achten, dass vom Grundsatz her die <strong>Schweigepflicht</strong> auch unter<br />

Ärzten besteht. Davon zu trennen ist von vornherein die Behandlung in einem<br />

Krankenhausteam oder innerhalb einer Gemeinschaftspraxis, wo von einem<br />

stillschweigenden Einverständnis des Patienten auszugehen ist (37).<br />

Auch bei einer Weiter- und Nachbehandlung des Patienten durch einen anderen<br />

Arzt ist die <strong>Schweigepflicht</strong> gelockert bzw. aufgehoben (38). Der Arzt wird in<br />

der Regel zumindest von einer stillschweigenden Einwilligung ausgehen<br />

können.<br />

Holt der Patient, der bei einem Arzt in Behandlung ist, bei einem anderen Arzt<br />

eine Zweitmeinung ein, so ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Patient<br />

gerade nicht daran interessiert ist, dass sich die Ärzte untereinander austauschen.<br />

Es liegt auch kein Fall der Vor- und Nachbehandlung vor, so dass die<br />

<strong>Schweigepflicht</strong> zu beachten ist.<br />

9.Zusammenfassung<br />

Die ärztliche <strong>Schweigepflicht</strong> ist ein stets aktuelles Thema, das der Ärztin/dem<br />

Arzt im konkreten Fall schwierige Entscheidungen abverlangen kann. Niemand<br />

kann der Ärztin/dem Arzt die manchmal mit dem ärztlichen Gewissen schwer<br />

zu vereinbarende Entscheidung abnehmen. Es ist stets zu beachten, dass die<br />

wirklich schwierigen Fälle durch Interessenkonflikte gekennzeichnet sind und<br />

der Arzt Gefahr läuft, „zwischen die Stühle“ zu geraten. So steht zum Beispiel<br />

das verständliche Interesse der Strafverfolgungsbehörden auf der einen Seite.<br />

Auf der anderen Seite steht der Patient, der ein rechtlich geschütztes Interesse<br />

daran hat, dass sich der Arzt auch an seine Verschwiegenheitspflicht hält. Nicht<br />

zuletzt können die Interessen Dritter eine Rolle spielen, zum Beispiel von Kindern<br />

oder dem Ehepartner/Lebensgefährten des Patienten.<br />

Unter Ziff. 3 wurde ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. vorgestellt, welches die<br />

Aids-Problematik zum Gegenstand hat. Hier stellt sich spiegelbildlich die<br />

Frage, ob nicht auch der Patient eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Arzt<br />

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