Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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eruht. Die Kausalität betrifft also die Frage der Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler<br />
einerseits und Schaden des Patienten andererseits.<br />
Der Patient trägt die Beweislast für das Vorhandensein eines Behandlungsfehlers.<br />
Sofern die Behauptung des Patienten ungeklärt bleibt, ist der Behandlungsfehler<br />
zu Lasten des Patienten unbewiesen. Darüber hinaus trägt der Patient die<br />
Beweislast für ein Behandlungsverschulden. Im Kernbereich des ärztlichen<br />
Handelns findet die Verschuldungsvermutung keine Anwendung. Diese Auffassung<br />
wird auch nach der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 in der Literatur<br />
vertreten (54). Es existieren jedoch auch Auffassungen, die den Nachweis<br />
des Verschuldens nunmehr der Behandlerseite – also dem Arzt – auferlegen<br />
unter Bezugnahme auf den neu gefassten § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (55). Diese<br />
für den Arzt ungünstige Beweissituation soll namentlich im Bereich der Vertragshaftung<br />
gelten (56).<br />
Unstrittig ist, dass im Bereich der so genannten vollbeherrschbaren Risiken die<br />
Behandlerseite die Beweislast für die Fehler- und Verschuldensfreiheit trägt.<br />
Hierzu gehören zum Beispiel Gerätesicherheit und Hygienegewähr (57).<br />
Auch für die Kausalität ist grundsätzlich der Patient beweisbelastet.<br />
Die Rechtsprechung hat für den Patienten verschiedene Beweiserleichterungsmöglichkeiten<br />
geschaffen. Einige dieser Beweiserleichterungen auf Behandlungsfehlerebene<br />
sollen hier vorgestellt werden:<br />
a) Dokumentationsmängel<br />
Dokumentationsmängel können zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten<br />
führen. Sofern dokumentationspflichtige Geschehnisse des Behandlungsablaufes<br />
nicht festgehalten wurden folgt daraus ein Indiz, dass das, was<br />
nicht dokumentiert wurde, auch nicht durchgeführt wurde (58). Dem Arzt steht<br />
dessen ungeachtet der Beweis offen, dass die Behandlung durchgeführt wurde<br />
oder der Befund erhoben wurde.<br />
Der Arzt muss auch dafür sorgen, dass die erhobenen Befunde gesichert werden.<br />
So müssen beispielsweise Röntgenaufnahmen aufbewahrt werden.<br />
Der Arzt ist auch verpflichtet, die Ablehnung dringend indizierter Untersuchungsmaßnahmen<br />
seitens des Patienten in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.<br />
b) Anscheinsbeweis<br />
Zugunsten des Patienten können gegebenenfalls die Grundsätze des Anscheinsbeweises<br />
herangezogen werden. Hierbei geht es um die Frage, ob aus dem fest-<br />
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