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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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eruht. Die Kausalität betrifft also die Frage der Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler<br />

einerseits und Schaden des Patienten andererseits.<br />

Der Patient trägt die Beweislast für das Vorhandensein eines Behandlungsfehlers.<br />

Sofern die Behauptung des Patienten ungeklärt bleibt, ist der Behandlungsfehler<br />

zu Lasten des Patienten unbewiesen. Darüber hinaus trägt der Patient die<br />

Beweislast für ein Behandlungsverschulden. Im Kernbereich des ärztlichen<br />

Handelns findet die Verschuldungsvermutung keine Anwendung. Diese Auffassung<br />

wird auch nach der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 in der Literatur<br />

vertreten (54). Es existieren jedoch auch Auffassungen, die den Nachweis<br />

des Verschuldens nunmehr der Behandlerseite – also dem Arzt – auferlegen<br />

unter Bezugnahme auf den neu gefassten § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (55). Diese<br />

für den Arzt ungünstige Beweissituation soll namentlich im Bereich der Vertragshaftung<br />

gelten (56).<br />

Unstrittig ist, dass im Bereich der so genannten vollbeherrschbaren Risiken die<br />

Behandlerseite die Beweislast für die Fehler- und Verschuldensfreiheit trägt.<br />

Hierzu gehören zum Beispiel Gerätesicherheit und Hygienegewähr (57).<br />

Auch für die Kausalität ist grundsätzlich der Patient beweisbelastet.<br />

Die Rechtsprechung hat für den Patienten verschiedene Beweiserleichterungsmöglichkeiten<br />

geschaffen. Einige dieser Beweiserleichterungen auf Behandlungsfehlerebene<br />

sollen hier vorgestellt werden:<br />

a) Dokumentationsmängel<br />

Dokumentationsmängel können zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten<br />

führen. Sofern dokumentationspflichtige Geschehnisse des Behandlungsablaufes<br />

nicht festgehalten wurden folgt daraus ein Indiz, dass das, was<br />

nicht dokumentiert wurde, auch nicht durchgeführt wurde (58). Dem Arzt steht<br />

dessen ungeachtet der Beweis offen, dass die Behandlung durchgeführt wurde<br />

oder der Befund erhoben wurde.<br />

Der Arzt muss auch dafür sorgen, dass die erhobenen Befunde gesichert werden.<br />

So müssen beispielsweise Röntgenaufnahmen aufbewahrt werden.<br />

Der Arzt ist auch verpflichtet, die Ablehnung dringend indizierter Untersuchungsmaßnahmen<br />

seitens des Patienten in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.<br />

b) Anscheinsbeweis<br />

Zugunsten des Patienten können gegebenenfalls die Grundsätze des Anscheinsbeweises<br />

herangezogen werden. Hierbei geht es um die Frage, ob aus dem fest-<br />

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