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Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...

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wiederhergestellt und solche unmittelbar mit der Narkose zusammenhängenden<br />

Komplikationen nicht mehr zu besorgen seien. Die Chirurgin hafte nicht, da im<br />

Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung jeder Arzt grundsätzlich nur den Facharztstandard<br />

desjenigen medizinischen Fachbereiches zu gewährleisten habe, in den<br />

die von ihm übernommene Behandlung fällt. Ausnahmen von diesem Grundsatz<br />

wie zum Beispiel Anfängeroperationen bzw. Fehlleistungen des hinzugezogenen<br />

Arztes, die wegen Evidenz hätten erkannt werden müssen hätten nicht vorgelegen.<br />

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen,<br />

wo weniger die Arbeitsteilung, mehr die Vor- und Nachbehandlung eine Rolle<br />

spielten. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (91):<br />

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen ein<br />

Urteil des Landgerichtes Gera. Das Landgericht hatte seinen geltend gemachten<br />

Anspruch auf Schmerzensgeld für die Katarakt-Operation an seinem rechten<br />

Auge abgewiesen. Der Kläger trug vor, dem beklagten Arzt sei ein grober<br />

Behandlungsfehler unterlaufen, er habe keine Anamnese durchgeführt und deshalb<br />

nicht erkannt, dass er auch unter einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung<br />

leiden würde. Bei Kenntnis dieser Beeinträchtigung wären weitergehende<br />

Untersuchungen geboten gewesen, die zur Feststellung der tatsächlich<br />

vorhandenen tapetoretinalen Degeneration geführt hätten. Bei der Aufklärung<br />

über Chancen und Risiken der Katarakt-Operation hätte dann zusätzlich darauf<br />

hingewiesen werden müssen, dass wegen dieser Vorschädigung die erwünschte<br />

Verbesserung des Sehvermögens ganz oder teilweise ausbleiben könne. Aufgrund<br />

einer solchen Aufklärung hätte er von der Operation Abstand genommen.<br />

Deshalb sei der Eingriff rechtswidrig, so dass der beklagte Arzt haften würde.<br />

Das Gericht wies darauf hin, dass dem beklagten Arzt als Nachbehandler nicht<br />

verpflichtet gewesen sei, die Krankengeschichte des klagenden Patienten erneut<br />

abzuklären. Der Zweitbehandler konnte sich darauf verlassen, dass dies in der<br />

gebotenen Form durch den überweisenden Erstbehandler geschehen war und<br />

dieser die danach gebotenen Befunde erhoben hatte. Der Zweitbehandler war –<br />

so das OLG – nicht berechtigt, über den ihm konkret erteilten Auftrag hinauszugehen,<br />

den er behandlungsfehlerfrei erfüllt hat. Etwas anderes könnte allenfalls<br />

dann gelten, wenn der beklagte Arzt als Zweitbehandler aufgrund konkreter<br />

Anhaltspunkte Zweifel an der Diagnose des Erstbehandlers hätte haben<br />

müssen.<br />

Der Bundesgerichtshof äußerte sich zum Verhältnis Hausarzt – Krankenhaus.<br />

Ein Hausarzt darf sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass die Klinikärzte<br />

seinen Patienten richtig behandelt und beraten haben und meist auch auf deren<br />

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