Broschüre Arzthaftung/Schweigepflicht - Sächsische ...
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wiederhergestellt und solche unmittelbar mit der Narkose zusammenhängenden<br />
Komplikationen nicht mehr zu besorgen seien. Die Chirurgin hafte nicht, da im<br />
Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung jeder Arzt grundsätzlich nur den Facharztstandard<br />
desjenigen medizinischen Fachbereiches zu gewährleisten habe, in den<br />
die von ihm übernommene Behandlung fällt. Ausnahmen von diesem Grundsatz<br />
wie zum Beispiel Anfängeroperationen bzw. Fehlleistungen des hinzugezogenen<br />
Arztes, die wegen Evidenz hätten erkannt werden müssen hätten nicht vorgelegen.<br />
Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen,<br />
wo weniger die Arbeitsteilung, mehr die Vor- und Nachbehandlung eine Rolle<br />
spielten. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (91):<br />
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen ein<br />
Urteil des Landgerichtes Gera. Das Landgericht hatte seinen geltend gemachten<br />
Anspruch auf Schmerzensgeld für die Katarakt-Operation an seinem rechten<br />
Auge abgewiesen. Der Kläger trug vor, dem beklagten Arzt sei ein grober<br />
Behandlungsfehler unterlaufen, er habe keine Anamnese durchgeführt und deshalb<br />
nicht erkannt, dass er auch unter einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung<br />
leiden würde. Bei Kenntnis dieser Beeinträchtigung wären weitergehende<br />
Untersuchungen geboten gewesen, die zur Feststellung der tatsächlich<br />
vorhandenen tapetoretinalen Degeneration geführt hätten. Bei der Aufklärung<br />
über Chancen und Risiken der Katarakt-Operation hätte dann zusätzlich darauf<br />
hingewiesen werden müssen, dass wegen dieser Vorschädigung die erwünschte<br />
Verbesserung des Sehvermögens ganz oder teilweise ausbleiben könne. Aufgrund<br />
einer solchen Aufklärung hätte er von der Operation Abstand genommen.<br />
Deshalb sei der Eingriff rechtswidrig, so dass der beklagte Arzt haften würde.<br />
Das Gericht wies darauf hin, dass dem beklagten Arzt als Nachbehandler nicht<br />
verpflichtet gewesen sei, die Krankengeschichte des klagenden Patienten erneut<br />
abzuklären. Der Zweitbehandler konnte sich darauf verlassen, dass dies in der<br />
gebotenen Form durch den überweisenden Erstbehandler geschehen war und<br />
dieser die danach gebotenen Befunde erhoben hatte. Der Zweitbehandler war –<br />
so das OLG – nicht berechtigt, über den ihm konkret erteilten Auftrag hinauszugehen,<br />
den er behandlungsfehlerfrei erfüllt hat. Etwas anderes könnte allenfalls<br />
dann gelten, wenn der beklagte Arzt als Zweitbehandler aufgrund konkreter<br />
Anhaltspunkte Zweifel an der Diagnose des Erstbehandlers hätte haben<br />
müssen.<br />
Der Bundesgerichtshof äußerte sich zum Verhältnis Hausarzt – Krankenhaus.<br />
Ein Hausarzt darf sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass die Klinikärzte<br />
seinen Patienten richtig behandelt und beraten haben und meist auch auf deren<br />
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